13 % Umsatzsteuer: Welche Leistungen werden teurer?

Seit 1.1.2016 gilt ein neuer Umsatzsteuersatz in Höhe von 13 Prozent.

Der neue Steuersatz gilt unter anderem für:

  • die Lieferungen und die Einfuhr von lebenden Tieren, Blumen und Pflanzen, tierische und pflanzliche Düngemittel und Brennholz;
  • die Einfuhr von Kunstgegenständen, Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten;
  • die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, sowie die Anzucht von Pflanzen;
  • die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen;
  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung);
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;
  • die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;
  • die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind;
  • die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre;
  • die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
  • die Filmvorführungen;
  • die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
  • die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen;
  • die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den üblichen Nebenleistungen bestehen
  • die Lieferungen von Wein, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert (gilt nicht für Buschenschank);
  • die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen

Die genaue Auflistung findet man in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG

Die Änderungen traten  mit 1.Jänner 2016 in Kraft. Übergangsregeln gibt es für die Hotellerie (aber auch Beherbergung, Campingplätze) sowie für Theater-, Orchester-, Opern-, Museumsbesuche. Auch zoologische und botantische Gärten fallen unter die Übergangsregelung. Der zehnprozentige Steuersatz gilt noch für Leistungen bis 30. April 2016. Auf Umsätze, die zwischen dem 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen  wurde ist der zehnprozentige Steuersatz weiterhin anzuwenden.