UID des Leistungserbringers

Rechnungen vermitteln grundsätzlich nur dann das Recht zum  Vorsteuerabzug wenn die Rechnungsmerkmale des § 11 UStG eingehalten werden. Unter anderem muss auf der Rechnung die UID-Nummer des leistenden Unternehmers angeführt sein. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Meinung, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID des Leistungserbringers nicht allzu genau geprüft werden muss. Es reichte eine optische […]