2018 können sich Unternehmer wieder arbeitslosenversichern

Für Unternehmer und Unternehmerinnen gibt es die Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung bei der SVA.  Mit dieser freiwilligen Versicherung hat man Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.). Die freiwillige Versicherung ist für jene Personen sinnvoll, die keinen Versicherungsschutz aus einer früheren Arbeitslosenversicherung haben.

Um in den Genuss des kostenpflichtigen Versicherungsschutzes zu kommen, ist bei der SVA ein Antrag zu stellen. Leider kann der Antrag nur im Zuge der Gründung oder alle neun Jahre gestellt werden. Diese Versicherungsoption wurde 2009 eingeführt. Wer daher bereits 2009 selbstständig war und die Option nicht gewählt hat, musste neun Jahre warten. 2018 hat man nun für 6 Monate die Möglichkeit, freiwillig wieder in die Arbeitslosenversicherung zu optieren.

Man kann aus drei verschiedenen Varianten wählen:

Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag
(Werte 2018)
¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 89,78
½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 179,55
¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 269,33

Je nach getroffener Wahl, erhält man im Falle der Arbeitslosigkeit folgende Zahlungen:

Beitragsgrundlage Tägliches Arbeitslosengeld
(Werte 2018)
¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 24,06
½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 38,32
¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 52,98

Die freiwillige Versicherung endet entweder durch Austritt oder durch den Wegfall der Voraussetzungen.

Man kann erstmals acht Jahre nach Beginn der Arbeitslosenversicherung austreten. Den Austritt muss man der SVA innerhalb von sechs Monaten nach Ende des achtjährigen Bindungszeitraumes schriftlich mitteilen. Demnach hat man heuer die Möglichkeit, aus der Arbeitslosenversicherung wieder auszutreten.