Das Ende der Auflösungsabgabe ab 2020

Seit 2013 ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber eine Auflösungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt EUR 131,– pro aufgelöstem Dienstverhältnis. Die Abgabe wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Gebietskrankenkasse abgeführt. Für die Unternehmen bedeutete dies zusätzliche Belastungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Es ist erfreulich, dass dieser Mehraufwand künftig weg fällt.

Vorsicht bei Pensionszusagen mit niedrigem Akivlohn

Die österreichische Finanzverwaltung hat mit dem Wartungserlass vom 07.05.2018 ihre Rechtsansicht zur Angemessenheit von Pensionszusagen wesentlich geändert. Rechtlich sieht die Situation wie folgt aus: Gemäß § 14 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 darf der Berechnung der Pensionsrückstellung aufgrund der Pensionszusage maximal 80% des letzten laufenden Aktivlohns zu Grunde gelegt werden. Bis zur Veröffentlichung des Wartungserlasses war […]