Arbeitsplatzpauschale ab 2022

Durch Abänderungsanträge im Finanzausschuss vom 30.11. ist das Arbeitsplatzpauschale auf den Weg gebracht worden. Der endgültige Gesetzestext ist noch abzuwarten. Vorab stellen wir Ihnen Informationen zum Arbeitsplatzpauschale aus dem Bericht des Finanzausschusses hier zur Verfügung:

Auch bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein
Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen soll nicht auf die tatsächlichen
Kosten abgestellt werden. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die
allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit
kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.


Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

 

  • Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem
    Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.

  • Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Durch das Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen,
sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem
Pauschale abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung
der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht
jedenfalls nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit
hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Beispiele:

  1. A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die
    schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat.
    A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als
    Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.
  2. B ist selbständiger Vertreter. Für Innendiensttätigkeiten steht ihm nur seine Wohnung zur Verfügung.
    Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).
    B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht.
  3. C betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für
    administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb.
    C steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt, steht kein
Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den
Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das
Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Die Höhe des Pauschalbetrages hängt von den anderen erzielten Einkünften ab.

Beispiele:

  1. E ist nichtselbständig tätig. Seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen 10.000 Euro. Daneben entwickelt er auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus. E steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro nicht übersteigen.
  2. F ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 65.000 Euro. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 15.000 Euro. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

    F steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

 

Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die
ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale
300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für
ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz zusätzlich abzugsfähig.
Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben die Deckelung von 300 Euro maßgeblich; die
Berücksichtigung einer AfA kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden
Regelung bei den Werbungskosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice Tage zu leisten.

Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Beispiel:

G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im Jahr
2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 800 Euro angeschafft. Daneben ist er
selbstständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung
zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro erzielt.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu.
Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen.
Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im
Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind 300 Euro, im Jahr 2024 sind die
restlichen 200 Euro zu berücksichtigen.


Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr
bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein
Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen)
Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit
entweder 100 Euro oder 25 Euro.


Die gleiche Aliquotierung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für das
Pauschale während des Jahres wegfallen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb
der Wohnung verlagert wird (zB bei Wechsel in einen Coworking Space) oder ein steuerliches
Arbeitszimmer begründet wird.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei
ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe
aufzuteilen.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.