Ausfallbonus beantragen

Vorweg: Wir gehen in folgendem Schreiben nicht auf Spezialthemen und Details für gewisse Branchen ein. Die Information soll Ihnen eine lesbare und verständliche Übersicht bieten.

Jene Unternehmen, die einen Umsatzausfall in Höhe von 40 Prozent erleiden, dürfen für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, einen Ausfallbonus beantragen.

Der Antrag wird über FinanzOnline gestellt. Ein Steuerberater ist hierfür nicht notwendig.

Der Ausfallbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalles. Er wird monatsweise beantragt. Leider handelt es sich nicht um echte 30 Prozent, sondern einmal um 15 Prozent Ausfallbonus und optional nochmals 15 Prozent Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Optional bedeutet, dass Sie den Vorschuss nicht zwingend beantragen müssen. Man könnte daher sagen, dass der reine Ausfallsbonus nur 15 Prozent beträgt.

Der Bonus und der Vorschuss sind mit je EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. In Summe daher max. EUR 60.000.

Der Ausfallsbonus ist mit verschiedensten Covid-19 kombinier (wie etwa mit dem Härtefallfonds). Einige Covid-Hilfen schließen in Inanspruchnahme des Ausfallbonus für November und Dezember 2020 oder gar generell aus.

Die FAQ des BMF schreiben dazu:

„Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für den November 2020, noch für den Dezember 2020 beantragt werden.

Hat der Antragsteller für einen bestimmten Kalendermonat bereits eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen für selbständige Künstlerinnen und Künstler erhalten, so kann für diesen Kalendermonat ebenfalls kein Ausfallsbonus beantragt werden.“

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt.

Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss ja oder nein?

Den Vorschuss können Sie nur beantragen, wenn Sie auch die Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Ferner gilt, wenn Sie den Fixkostenzuschuss 800.000 schon beantragt haben, ist der Vorschuss logischerweise nicht mehr notwendig und somit nicht beantragbar. Wenn Sie den Vorschuss beantragen, müssen Sie auch später einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss stellen. Für jene die sehr rasch und unbürokratisch Geld benötigen, macht der Vorschuss Sinn. Falls Sie planen einen Verlustersatz zu beantragen, macht der Vorschuss nur Probleme, denn dann ist die Beantragung eines Fixkostenschuss 800.000 unzulässig und folglich der Vorschuss zurück zu zahlen.

Ohne Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss beträgt der Ausfallbonus nur 15 Prozent.

Für welche Monate kann man den Antrag stellen?

  • November 2020 (Antrag spätestens bis 15.04.2021 stellen)
  • Dezember 2020 (Antrag spätestens bis 15.04.2021 stellen)
  • Jänner 2021 (Antrag spätestens bis 15.04.2021 stellen)
  • Februar 2021 (Antrag spätestens bis 15.05.2021 stellen)
  • März 2021 (Antrag spätestens bis 15.06.2021 stellen)
  • April 2021 (Antrag spätestens bis 15.07.2021 stellen)
  • Mai 2021 (Antrag spätestens bis 15.08.2021)
  • Juni 2021 (Antrag spätestens bis 15.09.2021 stellen)
  • Juli 2021 (Antrag spätestens bis 15.10.2021 stellen)

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Welche Voraussetzungen gilt es noch zu erfüllen?

  • Sie benötigen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich (im Zeitpunkt der Antragsstellung)
  • Sie müssen in Österreich operativ tätig sein und Einkünfte als Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen.
  • Sie müssen Unternehmer im Sinne des UGB und UStG sein (also zB keine reine Holding).
  • Und für Neugründer: es müssen bereits Umsätze vor dem 1. November 2020 erzielt worden sein.
  • Es darf keine aggressive Steuerplanung vorliegen, es dürfen nur geringe Finanzstrafen gegen Sie verhängt worden sein.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein (Sanierungsverfahren sind erlaubt)
  • Sie dürfen keine Bank, Versicherung, Wertpapierdienstleister, Pensionskassa oder gemeinnütziger Verein sein.

Als nächstes stellt sich die Frage, wie man den Umsatzausfall von 40 Prozent berechnet.

Wie berechnet man den Umsatzausfall?

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.

  • für Antrag November 2020 = Vergleichszeitraum November 2019
  • für Antrag Dezember 2020 = Vergleichszeitraum Dezember 2019
  • für Antrag Jänner 2021 = Vergleichszeitraum Jänner 2020
  • für Antrag Februar 2021= Vergleichszeitraum Februar 2020
  • für Antrag März 2021 = Vergleichszeitraum März 2019
  • für Antrag April 2021 = Vergleichszeitraum April 2019
  • für Antrag Mai 2021 = Vergleichszeitraum Mai 2019
  • für Antrag Juni 2021 = Vergleichszeitraum Juni 2019
  • für Antrag Juli 2021 = Vergleichszeitraum Juni2019

Die obigen Angaben stimmen, wenn Sie monatlich eine UVA einreichen. Wird quartalsweise eingereicht, so sind die Quartalszahlen des Vergleichszeitraums durch 3 Monate zu dividieren. Wird auch keine Quartals-UVA eingereicht, wird die letzte Umsatzsteuerjahreserklärung durch 12 dividiert.

Im Normalfall reicht es, wenn Sie die Umsätze aus der Kennzahl 000 der jeweiligen UVA heranziehen.

ACHTUNG in der UVA sind allerdings nur die inländisch steuerbaren Umsätze erfasst. Wenn Sie in anderen Ländern steuerbare Umsätze erzielen, müssen Sie diese Umsätze gesondert angeben. In diesem Fall zieht man daher die Umsatzerlöse im Sinne des EStG oder KStG heran (findet man in den jeweiligen Beilagen zur Steuererklärung). In einem solchen Fall empfehlen wir jedenfalls die Hilfe einer Steuerberatungskanzlei in Anspruch zu nehmen.

Bei den nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Umsätzen beziehungsweise Umsatzerlösen sind

  • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
  • Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden

auszuscheiden.