Der Staat muss sparen – die Unternehmen bezahlen

Im Zuge des neuen Sparpaketes wird ab dem 1. Jänner 2013 eine neue Regelung eingeführt – die Auflösungsabgabe. Diese besagt, dass wenn ein Dienstgeber ein echtes oder freies Arbeitsverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, auflöst, er einen festgesetzten Betrag an die Krankenversicherung entrichten muss. Im Jahr 2013 wird sich dieser Betrag auf € 110 belaufen, jedoch wird die Geldleistung jedes Jahr aufgewertet.

Somit entstehen Staatseinnahmen die wiederrum als Bundesabgabe der Arbeitsmarktpolitik dienen. Die Hälfte der Einnahmen soll einerseits für die Bildung von  Arbeitsmarktrücklagen verwendet werden und andererseits als Beihilfe an Unternehmen vergeben werden um die Beschäftigung älterer Dienstnehmer zu fördern.

Ziel des neuen Gesetzes ist,  die Arbeitslosenrate auch in einer Rezession gering zu halten und somit die Ausgaben des Staates zu senken. Jedoch bringt die neue Regelung hohe Kosten für den Dienstgeber mit sich. Der Arbeitgeber kann sich entscheiden ob er in Zeiten von geringen Auftragszahlen € 110 pro gekündigter Person bezahlt, oder das Arbeitsverhältnis aufrecht erhält und dafür Unternehmensverluste in Kauf nimmt. Für mittlere bis große Betriebe können so Zusatzkosten zw. € 10.000 und € 30.000 entstehen. Ob die Abgabe tatsächlich dazu beiträgt, Kündigungen zu verhindern, bleibt dahingestellt.

Die Auflösungsabgabe muss nicht entrichtet werden bei Beendigung von verpflichtenden Praktika, geringfügigen oder auf maximal sechs Monate befristeten Beschäftigungen,  oder wenn der Dienstnehmer kündigt.