Bescheidbeschwerde mittels E-Mail ist nichtig

Wer einen Bescheid vom Finanzamt erhält, ist mit den Feststellungen des Bescheides nicht immer einverstanden. Daher hat man zumeist binnen eines Monats das Recht gegen einen Bescheid eine Beschwerde einzureichen. Das Einreichen einer Beschwerde ist jedoch an gewisse Formvorschriften gebunden. Diese Vorschriften findet man in den Paragrafen 85 ff der Bundesabgabenordnung. Die Einbringung von Beschwerden mittels E-Mail ist in diesen Paragrafen nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht gedeckt. Das führt zu unangenehmen Konsequenzen. Da die Form nicht eingehalten wurde, ist die Beschwerde nichtig und gilt als unwirksam eingebracht. Falls die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, kann die Beschwerde in Papierform nicht mehr nachgeholt werden. Das Finanzamt fordert den Steuerpflichtigen nicht automatisch dazu auf eine Beschwerde, die mittels E-Mail eingebracht wurde, in Papierform bzw.via Finanzonline einzubringen.

Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst demzufolge weder eine Entscheidungspflicht des Finanzamtes aus, noch berechtigt es die Behörde, eine Entscheidung zu fällen, die von einer Beschwerde abhängig ist.

Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail  eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

Quelle: Beschluss des BFG vom 31.03.2015, RV/7101649/2015

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