Coronavirus: Sonderurlaub

Die Regierung hat am 12.03.2020 folgende Maßnahme verkündet: Dienstgeber, die jene Mitarbeiter, welche Betreuungspflichten haben (für Kinder unter 14 Jahren) für max. 3 Wochen dienstfrei stellen, erhalten ein Drittel an fortgezahlten Lohn ersetzt. Klar gestellt wurde in den Medien, dass es sich dabei um eine Dienstfreistellung eigener Art handelt, d.h. es darf sich nicht um Urlaubsverbrauch, Gutstundenabbau, Pflegefreistellung, Krankenstand, Dienstverhinderungsgrund, etc. handeln. Dienstnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf diesen Sonderurlaub. Es ist einvernehmen mit dem Betrieb herzustellen. Genauere Details folgen.

Hier der dazugehörige Gesetzestext:

“ Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.“

Arbeitgeber haben daher einen Anspruch auf Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts. Achtung: Das umfasst nicht die Lohnnebenkosten. Der Antrag wird bei der Buchhaltungsagentur des Bundes eingebracht. Das muss binnen sechs Wochen nach dem Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen erfolgen!

Die Sonderbetreuungszeit kann in der Zeit zwischen 16.03.2020 und 31.05.2020 geltend gemacht werden.