Das Ende der täglichen Geringfügigkeitsgrenze naht

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind unfallversichert, sie erwerben keine Pensionszeiten und sind weder kranken- noch arbeitslosenversichert.

Bisher musste bei Dienstverhältnissen zur Beurteilung, ob Geringfügigkeit vorliegt oder nicht, zwischen zwei Regelungen unterschieden werden:

  1. Für Dienstverhältnisse, die für die Dauer von weniger als einem Kalendermonat vereinbart wurden, waren zwei Kriterien relevant. Es durfte insgesamt nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gezahlt werden (2016: € 415,72) und pro Tag nicht mehr als die sogenannte tägliche Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 31,92), damit das Dienstverhältnis als geringfügig einzustufen war. Erhielt ein Dienstnehmer daher für einen Beschäftigungstag (z. B. als Aushilfe bei einem Event in der Gastronomie) € 100, so lag dieser Wert zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze des Monats (iHv. € 415,72), jedoch deutlich über der für einen Tag zulässigen Grenze. Der Dienstnehmer war somit vollversichert anzumelden.
  2. Für alle anderen Dienstverhältnisse (d. h. befristete Dienstverhältnisse ab einem Monat und unbefristete Dienstverhältnisse) galt lediglich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Wurde ein solches Dienstverhältnis nach weniger als einem Monat beendet, wurde der Betrag auf ein volles Monat hochgerechnet. Erst nach diesem Zwischenschritt erfolgte die Prüfung, ob Geringfügigkeit vorlag. In diesem Bereich gibt es ab 01.01.2017 keine Änderung.

Jedoch kommt es in den Fällen der kürzer als ein (Natural-)Monat vereinbarten Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2017 zum Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Es zählt in diesen Fällen – nach derzeitigem Auslegungsstand für jedes einzelne Dienstverhältnis – die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist der oben beschriebene Fall in Zukunft anders zu beurteilen. Da der für den Tag gezahlte Betrag von € 100 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, fällt das Dienstverhältnis unter den Anwendungsbereich der geringfügigen Beschäftigung.

Nach derzeitigen Informationen liegt selbst bei mehreren Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber innerhalb eines Monats – da jedes davon einzeln betrachtet werden muss – selbst dann Geringfügigkeit vor, wenn die Gesamtsumme der gezahlten Entgelte über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, solange nur jedes einzelne Dienstverhältnis – das sind sogenannte „ fallweise Beschäftigte“ – jeder einzelne Tag (!) unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Beispiel:

Dienstverhältnis 1 zum Dienstgeber A: 3 Tage, Entgelt € 300
Dienstverhältnis 2 zum Dienstgeber A: Folgewoche, 1 Tag, Entgelt € 100
Dienstverhältnis 3 zum Dienstgeber A: 2 Wochen, jeweils  5 Tage, Entgelt € 400

Obwohl in Summe € 800 Euro in diesem Monat gezahlt wurden, liegt in allen Fällen Geringfügigkeit vor. Der Dienstnehmer ist nicht vollversichert.

Ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, sei dahingestellt. Auch ergeben sich hieraus einige Fragen, z. B. zu Nachzahlungen bei mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen bei unterschiedlichen Dienstgebern oder hinsichtlich der Bemessung und Abfuhr der Lohnsteuer trotz sozialversicherungsrechtlich geringfügiger Einkünfte. Es ist daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass es zu einer Klarstellung zur Auslegung in diesem Bereich kommt und zukünftig jeweils der innerhalb eines Monats gezahlte Betrag und nicht jedes einzelne Dienstverhältnis relevant sein wird.

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