Der Geschäftsführer im Konzern – Gesetz wird saniert

Die Anstellung von Geschäftsführern im Konzern war in den vergangenen Jahren immer wieder ein heißes Eisen. In der Praxis wurden Geschäftsführer bei einer Konzerngesellschaft beschäftigt und führten auch die Geschäfte bei Tochter- oder Schwestergesellschaften aus. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer wurden dabei nur von einer Gesellschaft, nämlich bei jener der Geschäftsführer angestellt wurde, entrichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof sorgte im vergangenen Jahr mit einer Entscheidung ((VwGH vom 7.9.2017, 2014/08/0046) für viel Unruhe in der Branche. Die Drittanstellung bzw. Arbeitskräfteüberlassung von Geschäftsführern im Konzern wurde als unzulässig gewertet. Die Tätigkeit als  handelsrechtliche Geschäftsführer begründet jeweils ein eigenes Dienstverhältnis. Das führt zu einer Beitragspflicht nach ASVG und zur Verpflichtung eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa durchzuführen.

Der Gesetzgeber regierte nun. Im Parlament (Sozialausschuss) wurde ein Abänderungsantrag gestellt. Der Änderungsantrag sieht folgendes vor:

Bei der Überlassung eines Geschäftsführers innerhalb eines Konzerns, der unter einer einheitlicher Leitung steht, kann weiterhin nur der Überlasser als Dienstgeber erachtet werden. Die neue Regelung sollte in den kommenden Wochen kundgemacht werden und dient als Klarstellung auch für Fälle aus der Vergangenheit.

Tipp: Schließen Sie, trotz erfreulicher Wende, jedenfalls schriftliche Überlassungsvereinbarungen innerhalb des Konzerns ab.