Einkünfteverteilung auf drei Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen

Das Bundesfinanzgericht hatte sich in der Entscheidung vom 6.6.2017 (RV/3100546/2016) mit der Frage der Einkünfteverteilung eines Verstorbenen zu beschäftigen.

Das Gericht hatte zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Unternehmer löste noch zu Lebzeiten seinen Gewerbebetrieb auf und beantragte die Verteilung des Betriebsaufgabegewinnes auf drei Jahre (in diesem Fall waren die Jahre 2013 bis 2015 betroffen).

Das erste Drittel des Gewinnes wurde im Jahr 2013 versteuert. Im Jahr 2013 verstarb der Unternehmer. Nun stellte sich die Frage, wer nun die restlichen zwei Drittel zu versteuern habe. Die Witwe war Alleinerbin. Das Finanzamt vertrat im Jahr 2014 die Ansicht, dass nun die Witwe die restlichen zwei Drittel zu versteuern habe. Die Witwe argumentierte wiederum, dass die Einkünfte weiterhin dem Verstorbenen zuzurechnen wären. Das Bundesfinanzgericht folgte ihrer Rechtsansicht. Der Betrieb wurde noch vor dem Ableben des Verstorbenen aufgegeben. Der Aufgabegewinn ist zeitpunktbezogen zu betrachten und somit dem Verstorbenen zuzurechnen. Ferner stellte das Gericht fest, dass anlässlich des Todes keine Schlussbilanz aufzustellen ist. Der Verstorbene hatte daher im Jahr 2014 und 2015 die restlichen zwei Drittel zu versteuern. Da die Witwe eigene Einkünfte erzielte, war diese nun rechtlich bestätigte Vorgehensweise steuerlich wesentlich günstiger.