Erleichterung beim Vorsteuerabzug

Damit man die Vorsteuer als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer beim Finanzamt geltend machen kann, muss die Rechnung Ihres Lieferanten/Leistungserbringers den gesetzlichen Merkmalen entsprechen. Ein solches Rechnungsmerkmal betrifft die Angabe des Ortes des leistenden Unternehmens. Bisher musste an diesem Ort die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden.

Dies war oft ein strittiger Punkt bei Außenprüfungen. Ist das Kriterium auf dem Rechnungsbeleg erfüllt oder nicht? Betroffen von diesem Problem waren vor allem Unternehmen im Onlinehandel und solche mit einer „Domiziladresse“, einem Ort, wo man als Unternehmen den Sitz seiner Verwaltung hat, beispielsweise eine Anwaltskanzlei oder Steuerberatungskanzlei.

Vorteilhafterweise hat sich nun etwas geändert. Ausreichend ist nun die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“. Grund dafür ist, dass der BFH (Bundesfinanzhof in München), das höchste Steuergericht in Deutschland jüngst zwei Entscheidungen getroffen hat (BFH 21. 6. 2018, V R 25/15; 21. 6. 2018, V R 28/16), bei welcher er ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt hat (Urteil des EuGH vom 15. 11. 2017, verb Rs C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist).

Im ersten Fall bezog der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Onlinehändler. In seinen Rechnungsbelegen schien lediglich die Adresse auf, an welcher er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall hatte die Klägerin eine Rechnung mit der Adresse einer Anwaltskanzlei erhalten. Dort hatte das leistende Unternehmen seine „Domiziladresse“ In beiden Fällen entsprechen laut BFH die Angaben den Anforderungen an eine Rechnungsadresse.

Dies wird sich auch in Österreich auswirken, der Vorsteuerabzug wird sich leichter gestalten.