Fristhemmung für Jahresabschlüsse

Das Justizministerium informiert, dass für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, eine Fristenhemmung eingeführt wurde. Diese Fristenhemmung schließt ausdrücklich auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung ein. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020.

Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.

Unter die Fristenhemmung fallen lt. BMJ sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung (§ 277 Abs. 1 UGB) als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs. 4 UGB) – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung. Der Jahresabschluss kann heuer daher später eingereicht werden.

Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die entweder

a) vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder

b) zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.

Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt – vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1) Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage.
Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30.6. ist, so muss nach § 277 Abs. 1 UGB der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.
Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.

2) War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs. 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs. 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz, BGBl. Nr. 12/2020, ermächtigt hat, könnten nach Ansicht der Abt. I 7 – unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung – ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.

Quelle: Newsletter KSW, 23.03.2020