Gesetzesentwurf zur Grunderwerbsteuer wurde veröffentlicht.

Die gesamte Diskussion im Grunderwerbsteuergesetz dreht sich um das Thema „Einheitswert“. Der Einheitswert ist eine steuerliche Erfindung. Die Werte wurden  1973 für die einzelnen Regionen in  Österreich festgelegt und für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Seit 1973 hat sich die Welt allerdings ein wenig geändert. Die Werte sind heute schlichtweg nicht mehr angemessen. Man versuchte daher die Werte einfach mit 3 zu multiplizieren. Der Verfassungsgerichtshof entschied 2012, dass die Einheitswerte, egal mit welchem Multiplikator, nicht mehr der Realität entsprechen. Einzelne Regionen sind wesentlich teurer geworden, andere hingegen nicht. Man behandelt daher bei Verwendung des Einheitswertes Steuerzahler ungleich und das lässt die Verfassung nur sehr eingeschränkt zu. Der Gesetzgeber hat nun bis 31. Mai 2014 Zeit das Gesetz zu ändern. Am 25.03.2014 wurde der erste Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet und auf der Seite des BMF online gestellt.

Der Gesetzgeber wünscht sich weiterhin eine einfache und leicht handhabbare Regelung. Man möchte nicht, dass für jede Schenkung eines Grundstückes ein Gutachten erstellt werden muss. Das ist auch zu begrüßen, da sich der Steuerpflichtige so Kosten und Zeit erspart.

Der vorliegende Gesetzesvorschlag unterscheidet nicht mehr danach, ob der Erwerb eines Grundstückes durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag zu Stande gekommen ist. Künftig wird danach unterschieden, ob der Erwerb innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt.

Was bedeutet das konkret?

Die Grundregel bleibt gleich. Die Steuer wird von der Gegenleistung berechnet.
Nur in bestimmten bereits erwähnten Fällen wird von der Grundregel abgewichen. Dann gelten wieder die  Einheitswerte.

Zur Wiederholung: Die Anwendung des Einheitswertes gilt weiterhin bei Verkäufen, Schenkungen und Erbe innerhalb einer Familie. Der Familienkreis ist gesetzlich eng definiert. Dazu zählen: Lebensgefährten (Ehepartner & Partner in einer Lebensgemeinschaft)  Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel und deren Ehegatten und eingetragene Partner, sowie Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner.

Die Einheitswerte werden mit maximal 30 % des gemeinen Wertes (das ist der Marktwert) gedeckelt. Man kann daher eine Vergleichsrechnung anstellen und wählt die günstigere Variante. Es wird der dreifache Einheitswert als Basis für die Steuerberechnung herangezogen.  (Ausnahme: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gilt innerhalb der Familie der einfache Einheitswert).

Für Familienbetriebe wird sogar die Befreiungsbestimmung von der Grunderwerbsteuer von Schenkungen auf Verkäufe ausgedehnt.  Bei Unternehmensübertragungen kann der Freibetrag von 365.000 Euro nur bei Schenkungen, nicht aber bei entgeltlichen Transaktionen geltend gemacht werden.

Grundstücksschenkungen an Dritte werden ab in Krafttreten des neuen Gesetzes jedenfalls teurer. Es wird nicht mehr der Einheitswert, sondern der gemeine Wert als Basis herangezogen. Die Steuersätze bleiben im Übrigen gleich. Das neue Gesetz soll am 1. Juni in Kraft treten.

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