Grunderwerbsteuer neu ab 2016

Auch im Bereich der Grunderwerbsteuer kommt es im Zuge der Steuerreform zu Änderungen. Der neue Begriff des Grundstückswerts wird dem Gesetz hinzugefügt und ist in vielen Fällen relevant für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Aktuell Neu
BMGL: abhängig davon, ob Erwerb innerhalb oder außerhalb des Familienverbandes

außerhalb: Wert der Gegenleistung (mind. gemeiner Wert)

innerhalb: 3-facher Einheitswert (max. 30% des gemeinen Wertes)

BMGL: Unterscheidung zw entgeltlich und unentgeltlich sowie Höhe der Gegenleistung

entgeltlicher Erwerb: Wert der Gegenleistung (mind. Grundstückswert)

unentgeltlicher Erwerb und Anteilsvereinigungen: Grundstückswert

Steuersatz:außerhalb des Familienverbandes: 3,5 %

innerhalb des Familienverbandes: 2 %

Steuersatz: Unentgeltlicher Erwerb & innerhalb des Familienverbandes: Tarifstufen
Entgeltlicher  Erwerb: 3,5%

Durch die Änderungen entfällt der bisherige Einheitswert zur Steuerermittlung. Die Ermittlung des Grundstückswertes hat in den relevanten Fällen, das heißt bei unentgeltlichen Übertragungen und im Familienverband, wahlweise wie folgt zu erfolgen:

  • Berechnung lt. Verordnung (Pauschalwertmethode)
    • 3-facher Bodenwert mal Aufwertungsfaktor (gesonderter Wert je Gemeinde lt. Verordnung)
    • Nutzfläche/Bruttogesamtfläche mal Baukostenfaktor je Bundesland
  • Ermittlung mittels Immobilienpreisspiegel abzgl. Abschlag
  • Nachweismöglichkeit – Sachverständigengutachten (nicht verpflichtend!)

Der Wert der Gegenleistung bestimmt, ob es sich um einen entgeltlichen Erwerb handelt und somit auch, ob der 3,5%-ige Steuersatz oder die neuen Tarifstufen zur Anwendung kommen.

Liegt die Gegenleistung im Verhältnis zum Grundstückswert

  • > 70% => entgeltlich
  • zwischen 30% und 70% => teilentgeltlich
  • ≤ 30% => unentgeltlich

Für unentgeltliche Erwerbe und im Familienverband kommen die folgenden Tarifstufen zur Anwendung:

  • für die ersten EUR 250.000 0,5%
  • für die nächsten EUR 150.000 2%
  • darüber hinaus 3,5%

Die Summen beziehen sich nicht auf das Objekt sondern auf die Transaktion zwischen zwei Personen, weshalb ein Objekt mit Grundstückswert v. EUR 500.000, welches an zwei Kinder zu je 50 % übertragen wird zur Gänze unter der Grenze von EUR 250.000 (Teil pro Kind) liegt.

Bei entgeltlichen Erwerben kommt der schon bekannte Steuersatz iHv 3,5 % zur Anwendung.

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