Kurzarbeit Phase 3

Ab Oktober kann für weitere 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit beträgt nunmehr 30 Prozent. Nur in Ausnahmefällen darf diese Grenze unterschritten werden. Hierfür ist die Zustimmung der Sozialpartner notwendig. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 Prozent. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Der Handlungsspielraum wurde somit eingeschränkt.

Die Entlohnung der Mitarbeiter erfolgt wie gehabt mit 80/85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens. Lohn- bzw. KV Erhöhungen werden berücksichtigt. Das Unternehmen trägt die Kosten der tatsächlichen Arbeitszeit. Die Differenz wird vom AMS weiterhin ersetzt. Das gilt auch für den Krankenstand.

Neu ist, dass bereits beim Antrag die wirtschaftliche Betroffenheit des Unternehmens geprüft wird. Man wird eine Prognose vorlegen müssen. Die Nicht-Arbeitszeit soll künftig für Weiterbildung genützt werden. Das Weiterbildungsangebot wird zwischen AMS und Betrieb entwickelt. Bei Bedarf darf die Weiterbildung unterbrochen werden. Sie muss dann allerdings binnen 18 Monaten nachgeholt werden.

Nach Beendigung der Kurzarbeit sind die Mitarbeiter zumindest ein Monat weiter zu beschäftigen.