Kurzarbeit Phase 5

Die neue Kurzarbeitsphase gilt ab 01. Juli 2021. Kurzarbeitsprojekte können jeweils für bis zu 6 Monate eingereicht werden. Die Phase 5 endet spätestens mit 30.06.2022.

Die Phase 5 kennt zwei verschiedene Schienen. Variante 1 gilt für besonders betroffene Betriebe und ist bis Jahresende befristet. Variante 2 gilt für alle übrigen Betriebe.

Wer ist ein besonders betroffener Betrieb (Variante 1)?

Betriebe, die mehr 50 % Umsatzrückgang im Zeitraum 3. Quartal 2020 (im Vergleich zum 3. Quartal 2019) erlitten haben, sind besonders betroffen. Ferner gilt dies für Betriebe, die von einem Betretungsverbot betroffen sind.

Diese Betriebe erhalten weiterhin die ungekürzte Beihilfe bis Jahresende. Allerdings ist der Weg zu ungekürzten Beihilfe etwas umständlich:

Bis zur Identifizierung der besonders betroffenen Unternehmen im Antragstool des eAMS-Konto wird das Arbeitsmarktservice (AMS) generell die Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Abschlag von 85 % bewilligen und auszahlen. Die restlichen 15 %, die bis 31.12.2021 besonders betroffenen Unternehmen gewährt werden, müssen daher bis spätestens 31.12.2021 gesondert im Rahmen eines Änderungsbegehrens beantragen werden (Quelle: www.wko.at).

Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 Prozent.

Das AMS kontrolliert anhand von Daten des Finanzministeriums, ob der Umsatzrückgang auch tatsächlich eingetreten ist.

Was gilt für alle übrigen Betriebe (Variante 2)?

Für diese Gruppe wird die Beihilfe um 15 Prozent (im Vergleich zur Phase 4) reduziert. Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 Prozent. Es gibt aber auch Unterschreitungsmöglichkeiten.

Anträge können voraussichtlich rückwirkend für Juli ab 19.07.2021 gestellt werden. Achtung: Anträge mit Beginn Juli können voraussichtlich nur bis spätestens 18.08.2021 gestellt werden.

Neu ist auch, dass vom Geltungsbereich der Kurzarbeit auch Arbeitnehmer ausgeschlossen werden können, die erst beim AMS-Frühwarnsystem angemeldet sind und demnach noch nicht gekündigt wurden. Das bedarf der Zustimmung der Sozialpartner. Es gibt für diese Arbeitnehmer keine Auffüllpflicht. Um diese Mitarbeiter kann der Beschäftigtenstand gekürzt werden.

Urlaubsverbrauch

Bisher war der Urlaub zwar tunlichst, aber nicht zwingend zu verbrauchen. In Phase 5 ist bei einem Kurzarbeitszeitraum von mehr als einem Monat jedenfalls 1 Woche zu konsumieren. Sind es mehr als 3 Monate sind 2 Wochen zu verbrauchen. Bei mehr als 5 Monaten sind es 3 Wochen.

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird attraktiver. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse wird auf 75 % erhöht.