Leistungen der Arbeitsmediziner sind großteils umsatzsteuerpflichtig

Mit 1.1.2014 wurden die Leistungen von Arbeitsmedizinern umsatzsteuerlich neu beurteilt. Bisher waren die Leistungen steuerfrei, nun sind diese umsatzsteuerpflichtig. Das Bundesministerium für Finanzen hat in den Umsatzsteuerrichtlinien seine Meinung geändert.

Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen. Gewisse Leistungen bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit:

  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern (ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen),
  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz,
  • Durchführung von Schutzimpfungen und
  • die Dokumentation der Leistungen.

Nun ist es in der Praxis schwer bei Gesamtabrechnungen umsatzsteuerlich zu unterscheiden. Man darf daher vereinfacht das Honorar auf splitten:  90 % sind pflichtig und 10 % steuerfrei.

 

Die gute Nachricht: Arbeitsmediziner verlieren zwar die Steuerbefreiung, erhalten dafür aber im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug.

 

Bildquelle: Tim Reckmann  / pixelio.de

672772_original_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.de