Lockdown in Österreich

Am Wochenende hat die Regierung neue Schutzmaßnahmen ab 3. November angekündigt.

Was gilt nun im Detail?

Zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr ist das Verlassen des eigenen Wohnbereichs nur aus folgenden 6 Gründen möglich:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Außerhalb des Wohnbereichs ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. Gruppen von max. 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus zwei verschiedenen Haushalten sind von dieser Regelung ausgenommen.

Gesichtsvisiere sind ab 3. November „verboten“. Es ist eine MSN-Maske zu tragen.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe dürfen in ihr Geschäftslokal nur noch einen Kunden pro 10 m² Geschäftsfläche Eintritt gewähren. Ist das Geschäftslokal in Summe kleiner als 10 m², darf nur ein Kunde das Geschäftslokal betreten.

Restaurants und Bars (Gastgewerbe) dürfen nicht mehr betreten werden. Selbstabholung zwischen 6:00 und 20:00 ist weiterhin möglich. Das Lieferservice ist weiterhin zulässig. Beherbergungsbetriebe dürfen Touristen keinen Zutritt mehr gewähren. Geschäftskunden sind weiterhin zulässig.

Freizeitbetriebe dürfen von Besuchern gleichfalls nicht mehr betreten werden. Dazu zählen unter anderem: Schaustellerbetriebe (Zirkus etc), Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Paintballanlagen, Wettbüros, Schaubergwerke, Theater und Kinos, Museen, Indoor-Spielplätze und Tierparks.

Fitnessstudios dürfen ebenfalls nicht mehr betreten werden. Kontaktsportarten sind gleichfalls untersagt. Schilifte und Seilbahnen dürfen nicht mehr für alpinen Sport genutzt werden.

Veranstaltungen sind generell untersagt. Das betrifft auch Reisebusse.

Weiterhin erlaubt sind:

  • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, falls eine digitale Abhaltung nicht möglich ist.
  • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige
  • Beerdigungen mit max. 50 Personen

Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet. Gleiches gilt für Fachschulen. Berufliche Aus- und Fortbildung bleiben möglich, sofern diese erforderlich sind.