Neue Kurzarbeit-Regeln

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird.

Die neuen Regeln sollen rückwirkend ab 01.03.2020 gelten. Anträge können ab Montag beim zuständigen AMS eingebracht werden. Zunächst sind 400 Millionen Euro Budget vorgesehen.

Die Gesetzlichen Regelungen findet man in § 37 b Abs. 7 AMSG. Das Unternehmen muss aufrund der Covid-19 Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein.

Hier finden Sie den Ablauf zur Beantragung der Kurzarbeit.

Die Arbeitszeit darf vorübergehend auf Null reduziert werden. Die Kurzarbeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit werden in der Sozialpartnervereinbarung geregelt. Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Die Zustimmung sollte eigentlich von den Dienstnehmern unterschrieben werden. Es reicht eine Zustimmung per E-Mail oder Foto. Die Vereinbarung wird den Sozialpartnern zur Unterschrift vorgelegt.

Die Arbeitszeit kann zwischen 10 und 90 % reduziert werden. Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Zeitraum in Durchschnitt zumindest 10 % bzw. max. 90 % betragen. Es können aber auch einzelne Wochen mit beispielsweise 0 % vereinbart werden. Die Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Dienstnehmern verändert werden. Es sind auch unterschiedliche Reduktionen pro Abteilung oder Gruppe an Dienstnehmern möglich.

Die Corona Kurzarbeit beträgt vorerst max. 13 Wochen und kann bei Bedarf noch einmal um 13 Wochen verlängert werden.

Auch ASVG-versicherte Geschäftsführer und Lehrlinge können mit dem Unternehmen Kurzarbeit vereinbaren. Geringfügig Beschäftigte können keine Kurzarbeit beantragen.

Nach Ablauf der Kurzarbeit besteht ein Kündigungsverbot von einem Monat für jene Dienstnehmer, die sich in Kurzarbeit befunden haben (Behaltepflicht).

Für die erbrachte Arbeitsleitung im Unternehmen steht die reguläre Entlohnung weiterhin zu. Für jene Zeit, die nicht mehr gearbeitet werden muss, zahlt das AMS die Kurzarbeitsbeihilfe aus.

Wer ist förderbar?

Förderbar sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, wie etwa Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und Gewerbebetriebe.

Ausgeschlossen sind Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und politische Parteien. Neu ist nun, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch förderbar sind, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über eigene Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer das Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit, sowie die Kurzarbeitsunterstützung.
  • Sozialpartnervereinbarung (im Normalfall Einzelvereinbarung)
  • die Zustimmung des AMS (Vorsicht: Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes)
  • Urlaubs- und Zeitguthaben sind tunlichst vorher zu konsumieren.

Wie hoch ist die Nettoauszahlung?

Es wird hierfür der sperrige Begriff: „Nettoersatzrate“ verwendet. Diese setzt sich aus dem reduzierten Gehalt und der Kurzarbeitsunterstützung zusammen und liegt zwischen 80 und 90 % des Nettogehalts vor Kurzarbeit (Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13-Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit mit Zulagen, ohne Überstunden).

  • 80% Nettoersatzrate wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über der halben Höchstbeitragsgrundlage (rund EUR 2.685) liegt.
  • 85% bei Entgelt bis zur halben Höchstbeitragsgrundlage und
  • 90% bei einem monatlichen Entgelt bis 1.700,– brutto 

Bei Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit gebührt das volle Entgelt vor der Kurzarbeit. Im Falle eines Krankenstandes gilt Entgeltfortzahlung, allerdings nur in Höhe der Nettolohngarantie.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Gehalts vor der Kurzarbeit zu entrichten. Das AMS ersetzt diese Beiträge dem Unternehmen. Arbeitnehmer erhalten daher weiterhin die gleichen Pensionsgutschriften wie vor Kurzarbeit.

Etwaige Zeitguthaben und Resturlaube müssen vor Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe konsumiert werden.

Was wird vom AMS gefördert?

  • Gefördert werden die Kurzarbeitsunterstützng des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers.
  • Ferner werden anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß von 1/6 samt Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung übernommen.
  • Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers zur ursprünglichen Höhe des Gehaltes.

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich aber am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.

Was wird nicht durch das AMS gefördert?

  • Das Entgelt für die geleistete Kurzarbeit
  • Der DN-Anteil zur Sozialversicherung zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit und des reduzierten Gehalts samt Kurarbeitsunterstützung)
  • DB, DZ
  • BV-Beiträge
  • Kommunalsteuer (wobei die Kurzarbeitsunterstützung befreit ist)

Hier finden Sie die FAQ zur COVID-19-Kurzarbeit des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

Eine Anleitung zum Kurzarbeit-Begehren finden Sie hier:

https://www.wko.at/service/w/arbeitsrecht-sozialrecht/Anleitung-Formular-Kurzarbeit.pdf

Einen richtig ausgefüllten Antrag finden Sie hier: