Pflegeteilzeit und Pflegekarenz

Mit 1.1.2014 wurde für Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit der Zustimmung des Arbeitgebers, eine bis zu dreimonatige Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren. Die neue Regelung ermöglicht es für nahe Angehörige die Pflegesituation zu organisieren. Im Falle der Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht unterschreiten.

Voraussetzungen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits 3 Monate bestehen.
  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Für die zu pflegende Person wurde vom Arbeitnehmer noch keine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch genommen. Nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitszustandes kann einmalig noch einmal die Pflegekarenz/teilzeit beantragt werden.
  • Der nahe Angehörige muss mindestens die Pflegegeldstufe 3 haben. Minderjährige und Demenzkranke fallen bereits ab Pflegegeldstufe 1 unter die Anwendung des neuen Gesetzes.

Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld und ist weiterhin kranken- und pensionsversichert. Diese Kosten trägt die öffentliche Hand. Für die Zeit der Pflegekarenz erwachsen dem Arbeitgeber keine Kosten. Die Höhe des Pflegekarenzgeldes richtet sich nach der individuellen Einkommenshöhe und beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens.Pflege