Photovoltaik und Steuern

Wer selbsterzeugten Strom weiterverkaufen möchte, muss sich mit drei abgabenrechtlichen Folgen beschäftigen.

  1. Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage kann zur Umsatzsteuerpflicht führen. Die gute Nachricht ist: solange der Umsatz (= Einnahmen aus Stromlieferungen) aus unternehmerischer Tätigkeit weniger als 35.000 Euro beträgt, kann Ihnen die Frage der Umsatzsteuer egal sein. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer greift.Optimierer können berechnen, ob ein freiwilliges Arbeiten mit Umsatzsteuer vorteilhaft ist. Auf die Einnahmen aus dem Stromverkauf zahlen Sie dann 20 Prozent Umsatzsteuer. Im Gegenzug können Sie sich die Vorsteuer aus dem Kauf der PV-Anlage vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Bei der Lieferung von Strom an einen Energieversorger rechnet dieser mit Gutschrift ab und es kommt zum Übergang der Umsatzsteuerschuld an den Energieversorger. Sie erhalten auf Ihr Konto eine Nettogutschrift (ohne Umsatzsteuer). Wenn Sie die PV-Anlage auch für Ihren eigenen Strombedarf nutzen, ist auch Ihr Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig.Diese Umsatzsteuer muss selbstständig an das Finanzamt abgeführt werden. Um den eigenen Verbrauch festzustellen, können Sie die jährlich produzierten kWh am Wechselrichter ablesen. Diese Jahresleistung wird ins Verhältnis zu den an den Energieversorger gelieferten kWh gesetzt.

 

  1. Gewinne aus einer PV-Anlage fallen unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind zu versteuern. Seit 2022 gilt: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung (=Modulspitzenleistung) der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet, sind von der Einkommensteuer befreit. Der Gewinn ist bei diesen PV-Anlagen steuerfrei.Wer eine größere PV-Anlage betreibt, ermittelt den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Anschaffung der PV-Anlage ist nach Abzug erhaltener Fördermittel über einen Zeitraum von 20 Jahren absetzbar. Neben den Instandhaltungskosten darf auch ein Gewinnfreibetrag von 15 Prozent abgezogen werden. Beträgt der Gewinn weniger als 730 Euro, kann aufgrund des Veranlagungsfreibetrages Steuerfreiheit erreicht werden.

 

  1. Wer Einkommensteuer für die PV-Anlage zahlt, muss sich fragen, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt. Wer mehr als 5.830,20 Euro Gewinn erzielt, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversicherungspflichtig.