Probleme bei der Grunderwerbsteuer im Konzern

In Österreich ist eine Diskussion über die Steuerpflicht bei der mittelbaren Anteilsvereinigung ausgebrochen.

Worum geht es dabei? Dazu muss man ein wenig ausholen.

Das Grunderwerbsteuergesetz kennt einen eigenen Tatbestand für die Vereinigung aller Anteile (95 %-Grenze) an einer grundstückbesitzenden Gesellschaft. Die Bestimmung zielt auf die Veränderung der Eigentümerverhältnisse an einer grundstückbesitzenden Gesellschaft ab.

Wird beispielsweise eine GmbH erworben, die ein Grundstück besitzt, löst der Erwerb der Anteile an der GmbH Grunderwerbsteuerpflicht aus. Kreative Köpfe überlegen, wie man diese Steuerpflicht umgehen kann. Wie sieht es daher aus, wenn man das Grundstück eine Ebene tiefer, bei einer Tochtergesellschaft, anschafft und später die Muttergesellschaft verkauft. Das Grundstück steht nicht im Eigentum der Muttergesellschaft, sondern im Eigentum der Tochter.

Nach deutschem Grunderwerbsteuerrecht ist sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Anteilsvereinigung steuerpflichtig. Das deutsche Recht erwähnt die mittelbare Beteiligung ausdrücklich im Gesetzestext. Österreich hat bei der Neufassung des § 1 Abs 3 GrEstG auf diese erweiterte Formulierung des Gesetzestext verzichtet. Der Gesetzestext wurde offenbar bewusst nicht um die Worte „unmittelbar“ und „mittelbar“ ergänzt. Den Gesetzesmaterialien kann man entnehmen, dass der Tatbestand der Anteilsvereinigung nur erfüllt ist, wenn ein unmittelbarer Erwerb stattfindet. Es sollte daher nach neuer Rechtslage weiterhin bloß die unmittelbare Anteilsvereinigung von zumindest 95 % der Anteile steuerpflichtig sein.

Die österreichische Finanzverwaltung will die mittelbare Anteilsvereinigung steuerpflichtig behandeln und argumentiert mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 01.12.1987, 85/16/0111). Diese Rechtsprechung ist allerdings zu anderen Tatbeständen ergangen und ist nach herrschender Lehre nicht dezidiert auf die Anteilsvereinigung anwendbar.

Ob die mittelbare Anteilsvereinigung nun steuerpflichtig oder nicht steuerbar ist, müssen letztendlich österreichische Gerichte klären. Es gilt daher, abzuwarten.

rohbau546