Rückerstattung der Abgeltungsbeträge Schweiz und Liechtenstein

Die Information des BMF vom 10. Dezember 2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.

Einleitend wird festgehalten, dass nach dem Steuerabkommen-Schweiz und dem Steuerabkommen-Liechtenstein erhobene Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 bzw. Art. 14 der beiden Abkommen genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.

Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens-Schweiz und Art. 14 Abs. 3 des Steuerabkommens-Liechtensteinsehen eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn diese zur Gänze oder zum Teil „ohne rechtlichen Grund“ erfolgte. Ein rechtlicher Grund liegt etwa dann (zum Teil) nicht vor, wenn der Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet wurde. Dies ist nach Ansicht des BMF weiters dann gegeben, wenn Österreich an den in der Schweiz oder in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus der Schweiz oder aus Liechtenstein bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben hat.

Ein Anspruch auf darauf entfallende Gutschriftszinsen besteht nicht. Mit Rückerstattung des Abgeltungsbetrags entfallen die Abgeltungs- und Amnestiewirkungen von Art. 7 und 8 des Steuerabkommens-Schweiz und von Art. 8und 9 des Steuerabkommens-Liechtenstein.

Ansuchen um Rückerstattung der Abgeltungsbeträge sind daher vom jeweiligen Wohnsitzfinanzamt daraufhin zu untersuchen, ob einer der unten angeführten Fälle vorliegt, in denen eine Rückzahlung erfolgen kann.

Eine Rückerstattung ist ausschließlich in folgenden Fallkonstellationen möglich:

  • Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Einmalzahlung unterworfen wurden, war zum maßgeblichen Zeitpunkt (Stichtag 2: 31.12.2010 beim Steuerabkommen-Schweiz und 31.12.2011 beim Steuerabkommen-Liechtenstein) nach dem jeweiligen DBA nicht in Österreich, sondern zB in der Schweiz oder in Liechtenstein ansässig.

Beispiel:

 

X verbringt seit Antritt seiner Pension eine Hälfte des Jahres in Österreich und eine Hälfte in der Schweiz. Er hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz eine Wohnstätte, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag aber in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz. Das auf dem Schweizer Konto liegende Kapitalvermögen stammt aus Einkünften aus einer in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz ist X in der Schweiz ansässig und weder die dem Kapital zu Grunde liegende Einkunftsquelle noch die Schweizer Kapitaleinkünfte dürfen daher auf Grund des DBA-Schweiz in Österreich besteuert werden.
  • Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Einmalzahlung unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung der Steuerabkommen unterliegen, ein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze erzielt (je nach Fallkonstellation € 11.000,- bis € 13.093,-).

Beispiel:

 

X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 9.000,- jährlich; daneben hat er in Liechtenstein Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von ca. € 150,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von € 100,- bis € 200,- erzielt.
  • Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Einmalzahlung unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung der Steuerabkommen unterliegen, in der Schweiz oder in Liechtenstein ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (keine Spekulationseinkünfte, keine „Wurzelhinterziehung“). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ohne KESt) in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von € 22,- überschritten (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).

Beispiel:

 

X hat in der Schweiz Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 10,- erzielt. Daneben hat er in Deutschland Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 5,- erzielt.
  • Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Einmalzahlung unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung der Steuerabkommen unterliegen, in der Schweiz oder in Liechtenstein ausschließlich Spekulationseinkünfte erzielt (keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine „Wurzelhinterziehung“). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Spekulationseinkünften in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von € 440,- überschritten(§ 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012). Waren im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine sonstigen Einkünfte enthalten, konnten die Spekulationseinkünfte bis zur Höhe des Veranlagungsfreibetrages anfallen (€ 730,-).

Beispiel:

 

X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in Liechtenstein Spekulationseinkünfte in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.
  • Kombination der beiden zuvor genannten Fälle: Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Einmalzahlung unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung der Steuerabkommen unterliegen, in der Schweiz oder in Liechtenstein sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch Spekulationseinkünfte erzielt (keine „Wurzelhinterziehung“). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Einkünften dieser Einkunftsarten in den maßgeblichen Steuerjahren jeweils die genannten Grenzen nicht überschritten. Waren im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine sonstigen Einkünfte enthalten, konnten die Spekulationseinkünfte bis zur Höhe des Veranlagungsfreibetrages anfallen (€ 730,-).

Beispiel:

 

X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 90.000,- jährlich; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von jährlich ca. € 15,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.
  • Sämtliche mit den Vermögenswerten im Sinne des Steuerabkommens zusammenhängende Einkünfte (inkl. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünfte) aller Steuerjahre bis einschließlich 2011 (Steuerabkommen-Schweiz) bzw. bis einschließlich 2012 (Steuerabkommen-Liechtenstein), die potentiell der Abgeltungswirkung der Steuerabkommen unterliegen, wurden bis spätestens 31.12.2012(Steuerabkommen-Schweiz) bzw. bis spätestens 31.12.2013 (Steuerabkommen-Liechtenstein) imRahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt. Diese Fristen verlängern sich in vertretenen Quotenfällen um jeweils längstens ein Jahr.

Beispiel:

 

X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Sämtliche Einkünfte aus der Vermögensveranlagung in der Schweiz wurden bis 31.12.2012 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt und versteuert.

Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, ist nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheids des BMF eineRückzahlung der Abgeltungsbeträge durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt durch Bescheid zu veranlassen. Informationen an die Finanzämter betreffend die Verrechnung ergehen gesondert.

Der Steuerpflichtige muss dabei folgende Unterlagen vorlegen:

  • Den Nachweis für die Entrichtung der Abzugsteuer (Bescheinigung der Zahlstelle nach Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 8 Abs. 3 der Abkommen und Kontoauszug),
  • eine zeitnah ausgestellte Bestätigung der Zahlstelle, dass der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Abgeltungsbeträge tatsächlich abgezogen wurde und eine Rückabwicklung nicht möglich ist,
  • Bescheinigungen, aus denen die vollständige Höhe der nicht erklärten Einkünfte für jedes Veranlagungsjahr hervorgeht (Konto-/Depotauszüge) oder, sofern dies nicht möglich oder zumutbar ist, sind diese zumindest glaubhaft zu machen.
  • Bei überhöhter Entrichtung der Abgeltungsbeträge aufgrund von Rechenfehlern oder der Heranziehung falscher Grunddaten weiters:
    • Erklärung der Zahlstelle, dass die Berechnung falsch erfolgt ist und Darstellung der Fehlerquelle und
    • Neuberechnung des Einmalzahlungsbetrages in korrekter Höhe durch einen steuerlichen Vertreter oder durch die Zahlstelle und Ausweis des Rückerstattungsbetrages (Differenz zwischen der tatsächlich entrichteten Einmalzahlung und der korrekt berechneten Einmalzahlung).
  • Bei Erhebung der Einmalzahlung trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Erklärung der Zahlstelle, dass die Ermächtigung tatsächlich erteilt, die Einmalzahlung aber dennoch erhoben wurde und den Grund für diese Vorgangsweise.

In organisatorischer Hinsicht sind die betroffenen Fälle dem bw. Fachbereich IStR quartalsweise gesammelt unter Bekanntgabe der Daten des betroffenen Steuerpflichtigen und der für die erbetenen Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen zur Kenntnis zu bringen. Der bw. Fachbereich IStR übermittelt diese gesammelt dem BMF, Abt. VI/8, zur Veranlassung entsprechender Delegierungen.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, 5. September 2014

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