Rückwirkende Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein

Die Verhandlungen zur Steuerreform sind abgeschlossen. Im Nationalrat wurden die letzten Änderungen in Stein gemeißelt.

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz regelt künftig, dass Banken rückwirkend hohe Überweisungen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein an das Bundesministerium für Finanzen melden müssen. In den Medien wurde dieses Gesetz auch fälschlicherweise als Kapitalzuflussgesetz bezeichnet.

Meldepflichtig sind alle Beträge ab 50.000 Euro, die auf ein österreichisches Konto oder Depot zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012 eingezahlt oder überwiesen wurden. Falls das Geld aus dem Fürstentum Liechtenstein stammt, ändert sich der Zeitraum auf 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

Betroffen sind alle natürlichen Personen. Auch die Konten von liechtensteinischen Privatstiftungen fallen unter den Anwendungsbereich. Konten, die einem Unternehmen zuzuordnen sind, fallen nicht unter die Meldepflicht.

Die Meldungen der Banken sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten.

Alle jene die nun Sorge haben, dass Schwarzgelder aus der Schweiz entdeckt werden, bietet das Gesetz einen kostspieligen, aber gesichtswahrenden Ausweg an.

Inhaber von Konten oder Depots, auf denen besagte meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 der Bank unwiderruflich schriftlich mitteilen, dass die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen ist.

Die Einmalzahlung beträgt 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Dieser Betrag ist von der meldepflichtigen Bank bis spätestens 30. September 2016 vom Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Abgeltungswirkung greift auch für etwaige Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Kontoinhaber hat für die Überweisung den erforderlichen Geldbetrag auf seinem Konto bereitzustellen. Dadurch bleibt die Anonymität gewahrt.

Alternativ kann natürlich noch eine Selbstanzeige eingebracht werden. Für Selbstanzeigen  tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung (zwischen 5 und 30 %) entrichtet wird.

 

BMF/citronenrot
BMF/citronenrot