Steuerliche Maßnahmen zur Steuerreform 2015/2016

Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von 5,2 Mrd. € erreicht werden. Ein Betrag im Ausmaß von 4,9 Mrd. € ist für die Einkommensteuerentlastung sowie eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen.

Die Maßnahmen der Steuerreform treten grundsätzlich mit 01.01.2016 in Kraft. Derzeit wird
im Bundesministerium für Finanzen an den Details gearbeitet. Der Beschluss des Steuerreformgesetzes findet im Juli 2015 im Parlament statt.

„Was kommen wird“ im Überblick:

  • Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25%
  • Erhöhung der Arbeitnehmerabsetzbeträge um 55 € pro Jahr
  • Erhöhung der Sozialversicherungserstattung (bisher „Negativsteuer“) für Menschen mit geringeren Einkommen von maximal 110 € auf maximal 400 € pro Jahr
  • Einführung der Sozialversicherungserstattung für Pensionistinnen und Pensionisten im Ausmaß von maximal 110 € pro Jahr
  • 50%-Steuersatz künftig ab 90.000 €, statt wie bisher ab 60.000 €
  • Konjunkturpaket (Erweiterung der Forschungsprämie, Senkung der Lohnnebenkosten

Gegenfinanzierung im Überblick:

  • Registrierkassenpflicht (manipulationsgeschützte Apparate) für Betriebe mitüberwiegend Barumsätzen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr
  • Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall
  • Kontoeinsichtsmöglichkeit durch Prüfungsorgane der Abgabenbehörden
  • Einführung eines zentralen Kontenregisters oder Einrichtung vergleichbarer
    Maßnahmen
  • Rückwirkende befristete Meldepflicht von Banken für hohe Barbehebungen oder
    Auslandstransfers
  • Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
  • Barzahlungsverbot zwischen Unternehmen in der Baubranche
  • Verstärkte Bekämpfung des gewerbsmäßigen Pfusches und der Schwarzarbeit
  • Verstärkte Bekämpfung des Karussellbetrugs
  • Bekämpfung der USt.-Hinterziehung im Rahmen des Versandhandels
Quelle/Copyright (c): BMF/Citronenrot bzw. BMF/Grondahl
Quelle/Copyright (c): BMF/Citronenrot bzw. BMF/Grondahl

 

Was passiert konkret in der Einkommensteuer?

Die Senkung des Eingangssteuersatzes von 36,5% auf 25% entlastet alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, unabhängig davon, in welcher Progressionsstufe sie sich befinden. Anstelle der bisher drei gibt es künftig sechs Steuerstufen. Dadurch ergibt sich eine Abflachung der Progression. Die Bemessungsgrundlage für den 50%-Steuersatz wird von 60.000 € auf 90.000 €
angehoben. Für Einkommensanteile über 1 Million € wird befristet ein Steuersatz von 55%
eingeführt.

Steuertarif ab 1.1.2016

0 €  bis 11.000 € 0%
11.000 € bis 18.000 € 25%
18.000 € bis 31.000 € 35%
31.000 € bis 60.000 € 42%
60.000 € bis 90.000 € 48%
90.000 € bis 1 Mio. € 50%
ab 1 Mio. € 55% (befristet auf 5 Jahre)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten:

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert (in Summe derzeit 345 €). Der Verkehrsabsetzbetrag wird ab 2016 auf 400 € erhöht. Ferner kommt eine Erhöhung des Pendlerzuschlages für geringverdienende Pendlerinnen und Pendler. Die Erstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge für Kleinstverdiener (max.400 €/Jahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; max. 110 €/Jahr für Pensionistinnen und Pensionisten) ist ebenso in Planung.

Der Sachbezug bei PKW mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 120 g/km wird auf 2% der Anschaffungskosten erhöht; für auch privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor wird zukünftig kein Sachbezug angesetzt.

Familien:
Der Kinderfreibetrag wird auf 440 € verdoppelt.
Die Familienbeihilfe ist bereits (beginnend seit 1. 7. 2014) schrittweise bis 2018
erhöht worden.

Sonstige Maßnahmen:

  • Abschaffung des Topf-Sonderausgabenabzuges ab einem bestimmten Stichtag.
    Der Topf-Sonderausgabenabzug für Verträge, die zum Stichtag bereits bestehen, bleibt noch maximal 5 Jahre erhalten.
  • Kapitalertragsteuer: Die Kapitalertragsteuer wird auf 27,5% erhöht; ausgenommen von der Erhöhung ist die Kapitalertragsteuer auf Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (vor allem Sparbuch- und Kontozinsen).
  • Immobilien: Für Gebäude im Betriebsvermögen gilt ab 1. 1. 2016 ein einheitlicher
    Abschreibungssatz von 2,5% (statt bisher 2%, 2,5% oder 3%). Die Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen wird von 10 auf 15 Jahre verlängert.
  • Die Vermutung des Anteils von Grund und Boden bei einem bebauten Grundstück
    wird den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Der nicht abschreibbare Grundanteil wird vermutlich künftig höher bewertet.
  • Die Immobilienertragsteuer wird von 25% auf 30% angehoben.
  • Bei Immobilienveräußerungen darf kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.
  • Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% erhöht.
  • Die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von 1.460 € auf 3.000 € pro Jahr
    erhöht.
  • Eine Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie
    Forscherinnen und Forscher soll eingeführt werden.
  • Bei kapitalistischen Personengesellschaften wird eine Verlustverrechnungsbremse
    vorgesehen.
  • Die steuerlichen Vorschriften zur Einlagenrückgewähr werden angepasst.
  • Der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie werden gestrichen.

 

Was ist im Bereich der Umsatzsteuer geplant?

  • Erhöhung des Umsatzsteuersatz von 10% bzw. 12% auf 13% ab dem 1. 1. 2016 für:
    lebende Tiere etc, Saatgut etc, Pflanzen etc, kulturelle Dienstleistungen, Futtermittel,
    Holz, Jugendbetreuung, nationaler Luftverkehr, Bäder, Museen etc, Tiergärten etc,
    Filmvorführung etc, Ab-Hof-Verkauf von Wein; ab 1. 4. 2016 für Beherbergung.
  • Zur Eindämmung des Karussellbetrugs sollen speziell geschulte Teams eingesetzt werden.

 

Maßnahmen in der Grunderwerbsteuer

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Grundstücksübertragung wird auf
Verkehrswerte umgestellt (statt bisher 3-facher Einheitswert); diese Verkehrswerte sollen
auch pauschal ermittelt werden können. Dagegen gilt bei unentgeltlichen Übertragungen in
der Land- und Forstwirtschaft weiterhin der einfache Einheitswert.

Der Einheitstarif wird auf einen Stufentarif umgestellt: bis zu 250.000 €: 0,5%, bis
400.000 €: 2% und darüber: 3,5%. Der Freibetrag für die altersbedingte unentgeltliche Betriebsübertragung wird von 365.000 € auf 900.000 € erhöht. Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch Lösungen erarbeitet werden.


 

Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug:

Registrierkassenpflicht:

  • Betriebe mit überwiegend Barumsätzen müssen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro
    Jahr ihre Einzelumsätze verpflichtend mit einer Registrierkasse aufzeichnen.
  • Jede Registrierkasse ist mit einer technischen Sicherheitslösung gegen
    Manipulationen zu schützen.
  • Für die Anschaffung einer Registrierkasse wird eine Prämie von bis zu 200 €
    ausbezahlt. Die Aufwendungen können im Jahr der Anschaffung jedenfalls abgesetzt
    werden.
  • Für jeden Geschäftsfall muss ein Beleg erteilt werden (Belegerteilungspflicht).
  • Die Kalte-Hände-Regelung wird auf einen Nettoumsatz von max. 30.000 €
    beschränkt.
  • „kleine Vereinsfeste“ dürfen ihre Umsätze weiterhin mittels Kassasturz ermitteln.

Konteneinsicht:

Zukünftig soll aus Anlass einer abgabenbehördlichen Prüfung (z.B. Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, GPLA) die Einsichtnahme in bestehende Kontenverbindungen möglich sein. Die Einführung eines zentralen Kontenregisters oder Einrichtung vergleichbarer
Maßnahmen zur Gewährleistung eines effizienten Vollzugs ist ebenso in Planung. Als Begleitmaßnahmen sollen die Banken befristetet zur Mitteilung höherer Kapitalabflüsse (Barbehebungen, Verschiebungen ins Ausland) verpflichtet werden – und zwar bereits für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes.
Sozialbetrugsbekämpfung:

Der sogenannte Anmeldungskauf soll durch strukturierte Datenanalyse der Gebietskrankenkassen und die verbesserte Zusammenarbeit von Behörden zurückgedrängt werden. Die Ausstellung von Scheinrechnungen soll im Baubereich durch Barzahlungsverbot (mit Ausnahmen für Kleinstbeträge) im B2B Bereich bekämpft werden. Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus und des gewerbsmäßigen Pfusches soll durch verstärkte Kontrollmaßnahmen bekämpft werden.

Quelle: BMF