Steuerreform 2020: Einkommensteuer

Das Steuerreformgesetz 2020 wurde im Oktober 2019 veröffentlicht und hält einige Neuerungen parat.

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort steuerlich abgeschrieben werden. Die Grenze lag bisher bei 400 Euro und wird auf 800 Euro angehoben. Die neue Grenze gilt ab 2020.

Einfache Pauschalierung für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter 35.000 Euro netto können für die Veranlagung der Steuererklärung 2020 neue Pauschalierungen in Anspruch nehmen. Die Pauschale gilt für Betriebsausgaben. Absetzbar sind pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Dienstleistungsunternehmen dürfen nur 20 Prozent des Nettoumsatzes als Pauschale in Abzug bringen. Kleine Unternehmen ersparen sich durch die Pauschalierungsmöglichkeit das Führen einer gesonderten Buchhaltung. Das Unternehmen muss nur noch seine Betriebseinnahmen dokumentieren. Neben der Pauschale können die Sozialversicherungsbeiträge der SVA und der Grundfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Pauschale kann auch für Einkünfte aus Personengesellschaften geltend gemacht werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der jeweilige Gesellschafter die Pauschale bei keinem weiteren Betrieb geltend macht. Ein Wechsel von Pauschalierung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nur alle drei Jahre möglich.

Erhöhung der Negativsteuer für Pensionisten

Geringverdienende Pensionisten können sich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung Sozialversicherungsbeiträge rückersatten lassen. Bisher konnte man sich max. 110 Euro zurück holen. Dieser Betrag wird ab kommenden Jahr auf 300 Euro angehoben.

Änderungen in der Lohnsteuer

Der Gesetzgeber reagierte auf ein VwGH Erkenntnis aus 2018. Findige Berater fanden ein Steuersparmodell um die Lohnsteuer für austretende Mitarbeiter zu optimieren. Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung 1.1.2020 in § 67 Abs 2 klargestellt, dass maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr laufenden Bezüge mit 6 % Prozent besteuert werden darf.

Beschränkt Steuerpflichtige sollen künftig in Österreich eine Pflichtveranlagung durchführen müssen. Dies tritt ein, wenn zwei oder mehr Dienstverhältnisse in Österreich ausgeübt werden bzw. die Nebeneinkünfte über 730 Euro liegen.

Beschäftigt ein Unternehmen in Österreich Dienstnehmer unterliegen diese künftig bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Lohnsteuerabzug.