SVA: Beitragsgrundlage ab 2016

Es ist nicht alles Gold, was glänzt. So könnte man die geplante Änderung in der Kranken- und Pensionsversicherung umschreiben.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung wird ab 1.1.2016 auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Diese Grenze beträgt ab 2016: 415,72 Euro. Bisher lag die Grenze bei 724,02 Euro. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag liegt daher künftig bei mindestens 31,80 Euro pro Monat. Diese Maßnahme ist daher zu begrüßen.

Für Jungunternehmer gilt weiterhin, dass der Krankenversicherungsbeitrag in den ersten beiden Kalenderjahren nicht nachbemessen wird.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird im nächsten Jahr bei 723,52 Euro (bisher 706,56 Euro) liegen.

Jungunternehmer müssen künftig höhere Pensionsversicherungsbeiträge zahlen. Die reduzierte Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von 537,78 Euro für die ersten drei Pensionsversicherungsjahre wird ab nächstem Jahr ersatzlos gestrichen.

Gerade jene Jungunternehmer, die mit Anfangsverlusten oder nur sehr geringen Einkünften zu kämpfen haben, müssen mit einer höheren Sozialversicherungsbelastung in Höhe von 412,34 Euro pro Jahr  rechnen.

Der einzige Wermutstropfen: die höheren Pensionsversicherungsbeiträge wirken sich positiv auf die zukünftige Pensionshöhe aus.

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