Neues zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der OGH hat klargestellt, dass der gewerbe­rechtliche Geschäftsführer für die Überschreitung der Gewerbeberechtigung gegenüber Dritten haftet. Es ist demnach die Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung eingehalten werden. Die Gewerbeordnung stellt eine Schutzgesetz dar und dient der Gefahrenabwehr. Kunden sollen durch die erforderlichen Kenntnisse des gewerberechtlichen Geschäftsführers und dessen Fähigkeiten bzw. […]