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Die Wohnungseigentümer einer Hausanlage haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Man nennt diese Rücklage auch Instandhaltungs- oder Reparaturrücklage.Oftmals wird dem Vertragserrichter (Rechtsanwalt, Notar) die Höhe der Instandhaltungsrücklage nicht gesondert bekannt gegeben.Das kann für Sie nachteilig sein. Die Instandhaltungsrücklage ist aus Sicht des Einkommensteuerrechts kein Erlösbestandteil (sondern eine Art Sparguthaben) und […]