Überbrückungshilfe der SVA

Ein Unfall, eine schwere Krankheit, die Insolvenz eines wichtigen Kunden: Insbesondere bei Einzel- und Kleinstunternehmen kann ein unvorhergesehenes Ereignis existenzbedrohend sein. Und gerade bei Kleinverdienern ist die Beitragsbelastung – gemessen an den geringen Einkünften- sehr hoch. Um Härtefälle abzumildern, kann die SVA daher im Jahr 2014 in Notfällen Kleinverdienern eine Überbrückungshilfe zahlen.

Voraussetzung: geringes Einkommen

Die Überbrückungshilfe kann bei außergewöhnlichen Ereignissen unter Berücksichtigung der Vermögens- und Familienverhältnisse ausbezahlt werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen EUR 1.126 nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für den Ehepartner (oder den eingetragenen Partner) um EUR 483 und für jedes unversorgte Kind um EUR 239.

Voraussetzung: ein außergewöhnliches Ereignis

Ein „außergewöhnliches Ereignis“ ist etwa eine Krankheit, die mehr als drei Monate dauert und zur Arbeitsunfähigkeit führt. Oder ein anderes Ereignis, das vom Versicherten „weder langfristig vorhersehbar noch beeinflussbar oder abwendbar“ war. Also etwa hohe Außenstände, weil ein großer Auftraggeber insolvent wird. Aber auch eine Naturkatastrophe, die die Betriebsstätte unbenutzbar macht.

Ein paar Beispiele:

  • Ein Graphiker hat einen Großkunden, mit dem er drei Viertel seines Umsatzes macht. Dieser Auftraggeber muss Insolvenz anmelden. Die hohen Außenstände verursachen beim Grafiker einen finanziellen Engpass.
  • Eine Friseurin hat auf dem Weg zu ihrem Geschäft einen Autounfall. Sie wird schwer verletzt und ist länger als drei Monate arbeitsunfähig.
  • Ein Bäcker erkrankt an Krebs. Er muss mehrere Chemotherapien im Abstand von wenigen Wochen und in Folge auch Bestrahlungen auf sich nehmen. Er wird für mehr als drei Monate nicht arbeiten können.
  • Ein Kiosk an der Donau wird vom Hochwasser weggerissen.

Keine Überbrückungshilfe gibt es, wenn die Gründe für den finanziellen Engpass Teil des unternehmerischen Risikos sind: Wenn also etwa die Aufträge oder die Kunden ausbleiben oder das Geschäftsmodell länger als erwartet braucht um anzulaufen.

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So sieht die Hilfe aus

Die Überbrückungshilfe beträgt 50 Prozent der auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Nachzahlungen und Guthaben  können nicht berücksichtigt werden.

Die Überbrückungshilfe gibt es einmalig und grundsätzlich für drei Monate, in besonders schweren Fällen (zB bei mehreren außergewöhnlichen Ereignissen) für bis zu sechs Monate. Sie ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen derzeit auf das Jahr 2014 beschränkt und wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.

Ein Antrag ist bis 30. Juni 2014 bei der zuständigen SVA-Landesstelle möglich. Das Antragsformular samt Beiblatt findet man auf dem Portal der SVA. Sie erreichen die Hotline der SVA zum Thema Überbrückungshilfe unter 05 08 08 3022.

Quelle: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft