Umsatzersatz II

Der Umsatzersatz II ist nichts für Anfänger. Die Regeln sind sehr komplex.

Hier finden Sie den Versuch eines ersten Überblicks.

Die neue Covid-19-Hilfe kann ausschließlich von Unternehmen (egal welcher Rechtsform) für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden. Der Antrag wird in FinanzOnline eingebracht. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.

Es handelt sich um eine einmalige Unterstützung. Wer den Antrag für November und Dezember erledigt hat, kann daher das erworbene Wissen wieder ad acta legen.

Worum geht es überhaupt?

Jene Branchen, die im November und Dezember 2020 ihre Geschäfte nicht öffnen durften, erhielten einen Umsatzersatz. Das war eine rasche und gute Hilfe. Leider fehlte diese Unterstützung für indirekt betroffene Branchen. Was hilft es einem Theaterschauspieler, dass er arbeitet darf, wenn das Theater geschlossen ist. Daher wurde nun der Umsatzersatz II für die indirekt betroffenen Branchen eingeführt.

Welche Prüfschritte sind für die Antragsberechtigung vorzunehmen?

Abgesehen von allgemeinen Voraussetzungen, muss man drei Prüfschritte setzen:

  1. Hat Ihr Unternehmen im November oder Dezember 2019 mindestens 50 Prozent Umsatz mit Unternehmen erzielt, die direkt vom Lockdown im November und Dezember 2020 betroffen waren?

    Dieser Prüfschritt ist gar nicht so leicht. Man muss wissen, welche Branchen waren von der Schließung im November 2020 und Dezember 2020 direkt betroffen und hat das eigene Unternehmen mit diesen Unternehmen mindestens 50 Prozent des gesamten Monatsumsatzes in 2019 erwirtschaftet.

  2. Muss man prüfen, ob man im November oder Dezember 2020 in einer im Anhang 2 der VO Lockdown-Umsatzersatz II angeführten Branche tätig war. Man muss daher die Branchenliste studieren.

  3. Man benötigt mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im November oder Dezember 2020 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat. Das sind dann zumindest 40,01 Prozent. Liegt im November 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 Prozent vor, so kann für den Zeitraum 1. November bis 6. Dezember 2020 kein Umsatzersatz II beantragt werden. Liegt im Dezember 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 % vor, so kann für den Zeitraum 7. Dezember bis 31. Dezember kein Umsatzersatz II beantragt werden.

Man merkt schon hier, es wird kompliziert. Einmal gelten mindestens 50 Prozent und ein anderes Mal mehr als 40 Prozent.

Die FAQs führen ein paar Beispiele an:

Beispiel 1)

Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe.

Lösung:

Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze (denn der Lebensmitteleinzelhandel war offen). Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt.

Die Tätigkeiten, die der Umsatzerzielung mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) dienen bzw. die (entfallenen) Umsätze mit Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

Beispiel 2)

Ein Veranstaltungstechniker (z.B. Bühnentechniker, Tontechniker) erzielt
normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen Veranstaltern waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdown untersagt, wodurch auch Veranstaltungstechniker indirekt erheblich betroffen waren (z.B. ausbleibende Werkverträge).

Beispiel 3)

Ein Möbelproduzent beliefert überwiegend den (vom Lockdown direkt betroffenen) Möbeleinzelhandel. Die (entfallenen) Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Möbelhäuser) können dem Antrag zu Grunde gelegt werden. Die nicht mit direkt betroffenen Branchen erzielten Umsätze können beim Lockdown-Umsatzersatz II nicht ersetzt werden.

Wie berechnet man den Lockdown-Umsatzersatz?

Die Höhe ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen (dazu weiter unten) und der Ersatzrate. Die Ersatzrate ist in einem Anhang zur Verordnung, nach Branchen und den jeweiligen Monaten gegliedert, definiert. Die Ersatzraten für den November liegen zwischen 20 und 80 Prozent. Die Ersatzraten für den Dezember liegen zwischen 12,5 und 50 Prozent.

Es gibt vier verschiedene Kategorien an Branchen:

  November Dezember
Kategorie A 80,00% 50,00%
Kategorie B 60,00% 37,50%
Kategorie C 40,00% 25,00%
Kategorie D 20,00% 12,50%

Wenn man die Branchenkategorisierung vorgenommen hat, kennt man die Ersatzrate des eigenen Unternehmens. Das soll in etwa Ihrem Rohertrag entsprechen. Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, wählen Sie bitte jene Kategorie, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

In einem weiteren Schritt müssen Sie die Umsätze November und Dezember 2019 aus Ihrer jeweiligen UVA Kennzahl 000 suchen. Müssen Sie keine UVA erstellen, dann dürfen Sie die Umsatzerlöse nach EStG und KStG verwenden (vermutlich meint man aber die Definition eines Umsatzerlöses nach UGB, denn das EStG und das KStG kennen keine eigene Definition). Umsätze, die aus Grundstückumsätzen stammen oder weitergeleitete Umsätze sind in Abzug zu bringen.

Das gleiche machen Sie auch mit dem November und Dezember 2020 Umsätzen.

Was fällt eigentlich unter die Kennzahl 000?

Unter der Kennzahl 000 ist die Summe der in Österreich steuerbaren Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) zu erklären, für welche die Steuerschuld im Laufe des Veranlagungszeitraumes entstanden ist.

Unter steuerbare Umsätze fallen sowohl die steuerpflichtigen als auch die steuerfreien Umsätze, einschließlich der Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (z.B. Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a). Unter der Kennzahl 000 sind auch die erhaltenen Anzahlungen aufzunehmen.

Umsätze, die im Ausland steuerbar sind, werden schlicht nicht gefördert. Das sind beispielsweise Reverse Charge Umsätze in der EU.

Aufsplittung nach Zusammenhang mit betroffenen Branchen

Umsatz ist leider nicht Umsatz.

Die COFAG fordert von Ihnen eine sinngemäße Aufsplittung in verschiedene Kategorien.

  1. In welchem Ausmaß (Angabe in Prozent) stehen Ihre Umsätze im November 2019 und Dezember 2019 (jeweils getrennt) im Zusammenhang mit direkt betroffenen Branchen? Vorsicht, Sie benötigen mindestens 50 %.
  2. Führen Sie das Ausmaß (Angabe in Prozent) Ihrer Umsätze an, die im Zusammenhang mit direkt betroffenen Branchen, die von 3.11. bis 31.12.2020 geschlossen waren (wie etwa Gastgewerbe, Beherbergung, Veranstaltungen, Indoor-Spielplätze), erwirtschaftet wurden. Das Ganze bitte getrennt nach den Monaten November und Dezember 2020.
  3. Führen Sie das Ausmaß (Angabe in Prozent) Ihrer Umsätze an, die im Zusammenhang mit direkt betroffenen Branchen, die von 17.11. bis 6.12 und von 26.12 bis 31.12.2020 geschlossen waren (wie etwa Einzelhandel und körpernahe Dienstleister), erwirtschaftet wurden. Das Ganze bitte getrennt nach den Monaten November und Dezember 2020.
  4. Führen Sie das Ausmaß (Angabe in Prozent) Ihrer Umsätze an, die im Zusammenhang mit direkt betroffenen Branchen, die von 03.11. bis 6.12 geschlossen waren (zB Flugfelder), erwirtschaftet wurden. Das Ganze bitte getrennt nach den Monaten November und Dezember 2020.
  5. Führen Sie die Umsätze des Unternehmens an, die im Zusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen, die von 3.11. bis 6.12. und von 26.12. bis 31.12. direkt betroffen waren (z.B.: Museen und Bibliotheken) stehen. Auch die Angabe erfolgt im prozentuellen Ausmaß.
  6. Ausmaß in Prozent: Die Umsätze des Unternehmens stehen im Zusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen, die von 3.11. bis 23.12. direkt betroffen waren (z.B.: Seil- und Zahnradbahnen)

Wie Sie sehen, ist sehr viel zu filtern.

Was ist sonst noch zu beachten?

Sie müssen bekanntgeben, wie viel Kurzarbeitsbeihilfe Sie im November und Dezember 2020 geltend gemacht haben.

Ferner ist anzugeben, welche Beträge Sie an COVID-19 Zuwendungen erhalten haben (Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, welche noch nicht zurückbezahlt wurden, Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds und bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds). Erfreulicherweise sind bereits beantragte Förderungen aus dem Fixkostenzuschuss oder dem Umsatzersatz I nicht anzugeben. Das funktioniert nämlich automatisch.

Künstler haben auch anzugeben, ob sie Zahlungen aus dem Überbrückungsfinanzierungsfonds erhalten haben.

Bitte beachten Sie auch, dass es ein Kündigungsverbot von Dienstnehmern gibt.

Und wie hoch ist jetzt der Umsatzersatz II?

Nun, das kann man leider pauschal nicht sagen. Man erhält mindestens 1.500 Euro. Dieser Mindestbetrag erhöht sich sogar auf 2.300 Euro, wenn man 100 % der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt und der Umsatzausfall mind. 80 Prozent liegt. Der Höchstbetrag liegt bei 800.000 Euro. Allerdings werden hier eventuell erhaltene andere Förderungen in Abzug gebracht.