Unterentlohnung ist strafbar! Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung

Unterentlohnung ist seit 2011 strafbar. Auch heuer wurden die Regeln weiter verschärft.

Bisher war nur die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Minimums strafbar. Seit 2015 ist das kollektivvertragliche Entgelt inklusive aller Bestandteile als Maßstab heran zu ziehen.

Die gute Nachricht, wer einen Fehler behebt, kann der Strafe entkommen.  Denn die Unterentlohnung ist nicht strafbar, wenn die Differenz schon vor der Kontrolle durch die Behörde nachgezahlt wurde.

Ferner ist von der Strafe ist auch abzusehen, wenn

  • leichte Fahrlässigkeit nicht überschritten wird ODER die Überschreitung gering ist UND
  • die Differenz nachgezahlt wird.

Die prüfende Gebietskrankenkassa informiert künftig den betroffenen Mitarbeiter über den Strafbescheid aufgrund der Unterentlohnung.

Die Verjährung des strafverursachenden Sachverhaltes wurde verkürzt: Die Frist für die Verjährung beträgt nun 3 Jahre ab Fälligkeit bei Unterentlohnung, bei anderen Verstößen 1 Jahr.

Als Ausländischer Arbeitgeber beachten Sie bitte, dass Sie wie bisher zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache verpflichtet sind. Die österreichischen Behörden sind auch berechtigt zur Sicherung einer etwaigen Strafe Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen oder Ihren Auftraggeber zu zwingen den Werklohn an die Behörde zu überweisen.

BMF/citronenrot
BMF/citronenrot