Vorsicht! Stolpern Sie nicht über die Lieferschwelle

Der grenzüberschreitende Handel boomt. Der Versandhandel, egal ob on- oder offline, und flinke Paketzusteller machen es möglich. Durch den freien Warenverkehr sind Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union rasch und unbürokratisch möglich.

Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Das Umsatzsteuerrecht sieht nämlich für den Versandhandel an Privatpersonen eigene Regeln zur Ortsbestimmung der Umsatzsteuerpflicht vor. Wenn ein deutsches Handelsunternehmen (Deutschland = Herkunftsland) an eine österreichische Privatperson (Österreich = Bestimmungsland) Waren verkauft und versendet, muss man sich die Frage stellen, ob nun deutsche oder österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Eine umsatzsteuerfreie Lieferung an eine Privatperson ist jedenfalls rechtlich nicht vorgesehen.

Um die Frage zu lösen, muss man sich ein wenig mit den Regeln des Umsatzsteuerrechts vertraut machen:

Grundsätzlich soll die Umsatzsteuer in jenem Land erhoben werden, in dem sich der Kunde befindet. Man nennt diesen Grundsatz auch Bestimmungslandprinzip.

Kunde = Unternehmer → keine Versandhandelsregelung

Bei Lieferungen an Unternehmer wird dieser Grundsatz durch eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, und einen daran angeschlossenen innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunden, erreicht. Der Lieferant muss sich im Land des Kunden nicht steuerlich registrieren und hat auch keine Umsatzsteuer abzuführen. Ob der Kunde Unternehmer ist, erkennt man anhand einer gültigen UID-Nummer.

Kunde = Privatperson → Versandhandelsregelung beachten!

Werden Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer oder seinem Beauftragten an eine Privatperson befördert oder versendet, so ist die Lieferung grundsätzlich dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (=Herkunftsland). Liefert daher ein deutsches Handelsunternehmen an eine österreichische Privatperson, so ist grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Von den meisten Grundsätzen gibt es Ausnahmen. So auch hier:

Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn das deutsche Unternehmen in Österreich die sogenannte Lieferschwelle überschreitet. Überschreitet der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland die jeweilige Lieferschwelle, so kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung. Der Lieferort verlagert sich an jenen Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet (=Bestimmungsland).

Ist der Kunde eine Privatperson, führt die Versandhandelsregelung bei überschreiten der Lieferschwelle dazu, dass die Umsatzsteuer vom Lieferanten im Land des Kunden anzumelden und zu versteuern ist. Es kann daher vorkommen, dass ein deutsches Unternehmen sich in Österreich steuerlich registrieren lassen muss und österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Diese Umsatzsteuer muss das deutsche Unternehmen in weiterer Folge an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.

Was versteht man unter Lieferschwelle?

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jedes Mitgliedsland gesondert vorzunehmen. Die Lieferschwellen der jeweiligen Mitgliedsländer sind außerdem unterschiedlich hoch. Für die Ermittlung der Lieferschwelle sind nur Umsätze aus der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. In Österreich liegt die Lieferschwelle bei 35.000 Euro pro Jahr.

Versendet daher ein deutsches Unternehmen Waren an Privatpersonen in Österreich und überschreitet die Lieferschwelle in Österreich (35.000 Euro), so verlagert sich der Ort der Steuerpflicht von Deutschland nach Österreich. Die Lieferungen sind in Österreich als Inlandslieferungen  steuerpflichtig. Der deutsche Unternehmer muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Rechnungen an die österreichischen Privatpersonen sind mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.

Ab folgendem Zeitpunkt muss der deutsche Unternehmer mit österreichischer Umsatzsteuer fakturieren:

  • bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im Vorjahr: Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab dem ersten Umsatz des laufenden Jahres
  • bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im laufenden Jahr:
    Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab jenem Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überschritten wurde.

Die Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (Warenwert zzgl. Versand- und Nebenkosten) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Außer Ansatz bleiben unter anderem: innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer, Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge, Entgelte für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

Wie registriert man sich in Österreich?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Registrierung. Es sind folgende Formulare an das zuständige Finanzamt zu senden:

  • Verf 19: Fragebogen für das Veranlagungsverfahren; zusätzlich: Angabe der Vertriebskanäle (z.B.: Homepage, Katalog…)
    Hinweis: Die Vergabe einer UID-Nummer für Unternehmen, die im Bereich Versandhandel tätig sind, ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da zur Entrichtung der Steuerschuld lediglich eine Abgabenkontonummer benötigt wird. Sollte dennoch eine UID-Nummer benötigt werden ist dies im Formular Verf 19 ausreichend zu begründen)
  •  Verf 26: Unterschriftsprobeblatt
  • Gültige UID-Nummer oder Nachweis über die Unternehmereigenschaft ausgestellt vom Finanzamt im Ansässigkeitsstaat (Original)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie des Reisepasses / Personalausweis des Geschäftsführers
  • Kopie des Handelsregisterauszuges

Was kann man tun, wenn man die Lieferschwelle übersehen hat?

Sollte Ihr Unternehmen die Lieferschwelle in der Höhe von 35.000 Euro überschritten haben, sind diese auch im Nachhinein zu erklären. Wir raten Ihnen in diesem Fall eine strafbefreiende Selbstanzeige durchzuführen.

Allerdings ist diese mit Aufschlägen verbunden.

Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Umsatzsteuerzahllast. Übersteigt die Summe der Umsatzsteuerzahllast 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen.

Wer gilt als Privatperson?

Privatperson ist ein Synonym für den folgenden Abnehmerkreis (= Kunde):

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausführen (z.B. Ärzte),
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Land- und Forstwirte, oder
  • juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Verwendet der Kunde eine UID bei der Bestellung, so wird normalerweise keine Versandhandelsregelung anwendbar sein.

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