Vorsteuerabzug für Fahrräder

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern ergeben sich in der Praxis häufig Interpretationsprobleme. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat einige Detailfragen mit dem Bundesministerium für Finanzen geklärt. Wir haben die Fragen zur leichteren Lesbarkeit adaptiert. Inhaltlich sind die Fragen ident.

Fahrrad und Privatnutzung

Frage 1:

Wenn eine Arbeitgeberin ihrem Mitarbeiter ein Dienstfahrrad auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, ist ein für die Privatnutzungsmöglichkeit ein Sachbezug anzusetzen?

Lösung:

Im Hinblick auf UStR Rz 672 iVm § 4b SachbezugswerteV ist ein Wert von Null zugrunde
zu legen, sodass keine Umsatzsteuer anfallen kann. Die Arbeitgeberin ist im Zusammenhang mit dem Fahrrad voll vorsteuerabzugsberechtigt. Allenfalls ist eine unternehmerische Mindestnutzung von 10 % nachzuweisen.

Hinweis: § 4b lautet: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.