Vorsteuerabzug trotz Rechnungsmangel

2017 wird ein Wartungserlass der Umsatzsteuerrichtlinien 2016 veröffentlicht. Es soll die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Konkretisierung bei der Rechnungsausstellung und dem Vorsteuerabzug in den Erlass eingearbeitet werden.

Warum ging es bei dem Urteil des EuGH?

Die Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos SA (in Folge Barlis) mit Sitz in Portugal betreibt ein Hotel mit Restaurants. Das Unternehmen hatte einen Rechtsanwalt mit der Klärung juristischer Fragen beauftragt. Die Rechtsanwaltskanzlei legte Honorarnoten mit nur sehr vagen Leistungsbeschreibungen, wie etwa „Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“. Im Anschluss an einen von Barlis gestellten Antrag auf Erstattung von Vorsteuern leiteten die Finanzbehörden Prüfungsverfahren (es waren mehrere Jahre) ein. Im Zuge des Verfahrens reichte Barlis detaillierte Informationen zur erbrachten Leistung nach. Am Ende dieser Prüfungen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass Barlis kein Recht zum Abzug der Vorsteuer auf die gegenständlichen juristischen Dienstleistungen habe, da die Leistungsbeschreibungen in den in Rede stehenden Rechnungen unzureichend seien. Es wurde auf die Möglichkeit der Rechnungskorrektur verwiesen.

Der EuGH urteilte zwar, dass grundsätzlich ein formaler Rechnungsmangel vorliegt. Dieser Mangel hindert jedoch nicht das Recht auf den Vorsteuerabzug, solange der Behörde nachgewiesen werden kann, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Wenn daher eine Rechnung formale Mängel ausweist, kann das Recht auf den Vorsteuerabzug gewahrt bleiben, wenn man der Finanzverwaltung alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Überprüfung der erbrachten Leistung zur Verfügung stellt.