4,9 % Umsatzsteuer auf ausgewählte Lebensmittel

Ab 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Lebensmittel ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 %. Was auf den ersten Blick nach einer einfachen Steuersenkung klingt, ist in der Praxis deutlich komplexer. Denn begünstigt sind nicht automatisch alle Lebensmittel, sondern nur jene Produkte, die unter die gesetzliche Liste fallen.

Entscheidend ist daher die konkrete Ware. Unternehmen sollten prüfen, welche Produkte tatsächlich begünstigt sind und welche weiterhin mit 10 % oder 20 % zu versteuern sind. Produktbezeichnungen allein reichen dafür nicht immer aus. Gerade bei Brot, Gebäck und zusammengesetzten Produkten können Zusammensetzung und Einreihung entscheidend sein.

Besonders wichtig ist der Grundsatz: Der 4,9-%-Satz gilt nur, wenn ausschließlich ein begünstigtes Lebensmittel geliefert wird. Wird ein begünstigtes Produkt mit einem anderen Lebensmittel kombiniert, kann die Begünstigung verloren gehen.

Ein einfaches Beispiel ist die Wurstsemmel. Eine leere Semmel kann unter den neuen 4,9-%-Satz fallen. Wird sie aber bereits als Wurstsemmel verkauft, liegt nicht mehr bloß die Lieferung einer Semmel vor. Die Wurstsemmel ist ein kombiniertes Produkt und bleibt daher regelmäßig mit 10 % zu versteuern. Werden Semmel und Wurst hingegen getrennt verkauft, ist jede Lieferung für sich zu beurteilen: Die Semmel kann mit 4,9 %, die Wurst mit 10 % erfasst werden.

Noch wichtiger wird die Abgrenzung bei Betrieben, die sowohl Produkte zum Mitnehmen verkaufen als auch Verzehr vor Ort anbieten. Der neue Steuersatz gilt nur für Lieferungen begünstigter Lebensmittel, nicht für Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistungen. Wird ein Produkt also zum Mitnehmen verkauft, kann 4,9 % zur Anwendung kommen. Erfolgt die Abgabe hingegen im Rahmen einer Restaurantleistung, bleibt es grundsätzlich bei 10 %.

Nicht jeder Verzehr vor Ort ist aber automatisch eine Restaurantleistung. Ein bloßer Stehtisch in einer Bäckerei führt nach Ansicht des BMF noch nicht zwingend dazu, dass aus der Lieferung eine Restaurantdienstleistung wird. Entscheidend ist, ob zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden, die dem Umsatz das Gepräge einer Restaurationsleistung geben.

Für die Registrierkasse bedeutet das: Dasselbe Produkt kann je nach Verkaufsform unterschiedlich zu behandeln sein. Viele Betriebe werden daher entweder eigene Artikel anlegen müssen – etwa „Semmel Mitnahme 4,9 %“ und „Semmel Verzehr im Lokal 10 %“ – oder eine verlässliche Kassenfunktion benötigen, mit der zwischen Mitnahme und Konsumation vor Ort unterschieden wird.

Zusätzlich muss geprüft werden, ob das Kassensystem den neuen Steuersatz von 4,9 % technisch korrekt verarbeiten kann. Dazu gehören der richtige Belegausweis, Tages- und Monatsabschlüsse, Buchhaltungsexporte und die korrekte Rundung eines Steuersatzes mit Dezimalstelle.

Fazit: Die Umstellung betrifft nicht nur die Steuerabteilung, sondern auch Kassa, Warenwirtschaft, Preislisten und den Verkaufsalltag. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Produkte begünstigt sind, wie diese in der Kassa erfasst werden und wann zwischen Lieferung und Restaurationsleistung zu unterscheiden ist. Ebenso wichtig ist eine klare Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit die richtige Erfassung auch im täglichen Verkauf funktioniert.