Anhebung der Schwellenwerte

Mit der „UGB-Schwellenwerte-Verordnung“ (BGBl. II Nr. 318/2024) wurden die Schwellenwerte für die Kategorisierung von Kapitalgesellschaften in Österreich angepasst. Diese Anpassung betrifft die Bilanzsumme und Umsatzerlöse, die als Grundlage für die Einstufung von Unternehmen in verschiedene Größenklassen dienen. Die Änderungen treten mit 1. Januar 2024 in Kraft und gelten für Geschäftsjahre, die an diesem Tag oder danach beginnen. Der Grund für diese Anpassung ist die Inflation, die seit der letzten Anpassung der Schwellenwerte im Jahr 2013 zu einer Erhöhung der Bilanzsummen und Umsatzerlöse vieler Unternehmen geführt hat.

Kriterien für die Einstufung von Kapitalgesellschaften

Für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in eine bestimmte Größenklasse sind drei Kriterien entscheidend:

  1. Bilanzsumme
  2. Umsatzerlöse
  3. Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer

 

Während die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse durch die Anpassung um etwa 25 % angehoben wurden, bleibt die Anzahl der Arbeitnehmer als Kriterium unverändert. Die Schwellenwerte für die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer lauten:

  • Kleinstkapitalgesellschaften: 0 bis 10 Arbeitnehmer
  • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 bis 50 Arbeitnehmer
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften: 51 bis 250 Arbeitnehmer

 

Werden zwei von drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl) an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein. Diese Regelung ermöglicht eine gewisse Flexibilität und sorgt dafür, dass Unternehmen nicht sofort nach einer einmaligen Veränderung in die nächste Größenklasse eingestuft werden.

Warum die Anpassung notwendig ist

Die Anpassung wurde notwendig, da viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), infolge der Inflation von den bisherigen Schwellenwerten in höhere Größenklassen aufgestiegen sind. Dies hatte zur Folge, dass diese Unternehmen nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen. Insbesondere die Jahre 2021 und 2022 brachten aufgrund steigender Preise eine starke Zunahme der Bilanzsummen und Umsatzerlöse.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte können Unternehmen, die bisher knapp an der Grenze zu einer höheren Größenklasse standen, von einer Verringerung ihrer Berichtspflichten profitieren.

Was ändert sich?

Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse wurden um etwa 25 % angehoben. Diese Anpassung führt dazu, dass viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden und somit weniger umfangreiche Prüfungs- und Berichtspflichten erfüllen müssen.

Tabelle 1: Anhebung der Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklasse (§ 221 UGB)

Größenklasse Bilanzsumme (alt) Bilanzsumme (neu) Umsatzerlöse (alt) Umsatzerlöse (neu) Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl
Kleinstkapitalgesellschaft 350.000 € 450.000 € 700.000 € 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft 5.000.000 € 6.250.000 € 10.000.000 € 12.500.000 € 11 bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 20.000.000 € 25.000.000 € 40.000.000 € 50.000.000 € 51 bis 250

Tabelle 2: Anhebung der Schwellenwerte zur Konzernbefreiung (§ 246 UGB)

Methode Bilanzsumme (alt) Bilanzsumme (neu) Umsatzerlöse (alt) Umsatzerlöse (neu)
Bruttomethode 24.000.000 € 30.000.000 € 48.000.000 € 60.000.000 €
Nettomethode 20.000.000 € 25.000.000 € 40.000.000 € 50.000.000 €

Welche Auswirkungen hat die Anpassung?

Die Anhebung der Schwellenwerte hat direkte Auswirkungen auf die Anzahl der Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen. Insbesondere wird die Zahl der prüfungspflichtigen Unternehmen voraussichtlich sinken. S

Darüber hinaus wird sich durch diese Anpassung die Struktur der Kapitalgesellschaften verschieben. Unternehmen, die aufgrund der neuen Schwellenwerte in eine niedrigere Größenklasse eingeordnet werden, profitieren von einer Erleichterung in Bezug auf die Berichtspflichten und die Transparenzvorgaben.

Fazit

Die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch bringt eine spürbare Erleichterung für viele Unternehmen in Österreich. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen werden von einer Reduzierung ihrer Prüfungs- und Berichtspflichten profitieren. Gleichzeitig wird die Transparenz gewahrt, ohne dass Unternehmen unverhältnismäßig hohe Anforderungen erfüllen müssen. Diese Änderung stellt eine direkte Antwort auf die Inflationsentwicklung der letzten Jahre dar und berücksichtigt die Bedürfnisse der Unternehmen sowie die Anforderungen an eine effektive Unternehmensführung.

Unternehmen sollten daher die neuen Schwellenwerte für die Klassifizierung ihrer Größenklasse ab dem 1. Januar 2024 berücksichtigen und prüfen, ob sich für sie Änderungen in Bezug auf Prüfungs- und Berichtspflichten ergeben. Die geänderten Schwellenwerte gelten auch für Beobachtungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, was eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen für 2024 ermöglicht.