Umsatzsteuerliche Neuerungen für Kleinunternehmer ab 2025

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 werden ab dem 1. Januar 2025 wichtige Änderungen für die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht in Österreich in Kraft treten. Diese Anpassungen folgen der Richtlinie (EU) 2020/285 und zielen darauf ab, die Regelungen praxisfreundlicher zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Befreiungsmöglichkeiten auf den gesamten EU-Raum auszuweiten. Hier die wesentlichen Änderungen:

Anhebung der Kleinunternehmergrenze: Die Umsatzgrenze wird formal von 35.000 Euro auf 42.000 Euro erhöht. Diese Grenze gilt jedoch ohne die bisherige Unterstellung der Steuerpflicht. Trotz der formellen Anhebung bleibt die faktische Grenze durch den Normalsteuersatz unverändert. Eine Anhebung auf die maximal mögliche Grenze von 85.000 Euro gemäß EU-Rechtsrahmen wird nicht umgesetzt.

Doppelte Umsatzgrenze: Künftig darf ein Kleinunternehmer weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr die Umsatzgrenze überschreiten, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Dies soll eine Umgehung der Vorschriften verhindern.

Neue Toleranzregelung: Die bisherige 15%-Toleranzgrenze wird durch eine 10%-Toleranzregelung ersetzt. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschritten, bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen. Bei einer Überschreitung von mehr als 10% entfällt die Befreiung sofort und dieser Umsatz, sowie jeder weitere Umsatz ist steuerpflichtig.

Erweiterung der Befreiung auf EU-Ebene: Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig sind, können die Kleinunternehmerbefreiung unter bestimmten Bedingungen auch in Österreich anwenden. Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Bisher handelte es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine reine Inlandsregelung. Das Unternehmen muss die Kleinunternehmerregelung über seinen jeweiligen Mitgliedstaat beantragen.

Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmer können unabhängig vom Rechnungsbetrag die vereinfachte Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) nutzen, was eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung darstellt.

Vorsteuerabzug und Aufzeichnungspflichten: Der Vorsteuerabzug ist zukünftig ausgeschlossen, wenn er mit Umsätzen im EU-Ausland zusammenhängt, die dort aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind. Zudem werden die Regelungen zu Aufzeichnungspflichten und der Abgabe einer Steuererklärung angepasst.

Verfahren und Administration: Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung soll über ein speziell eingerichtetes BMF-Portal erfolgen. Unternehmer erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“, die für die steuerfreie Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Quartalsweise Meldungen über die Umsätze sind erforderlich, auch wenn keine Umsätze erzielt wurden (Nullmeldung).

Fazit: Die neuen Regelungen sollen die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung vereinfachen und auf die gesamte EU ausweiten. Trotz der Anpassungen bleibt die effektive Kleinunternehmergrenze in Österreich durch die Nichtanhebung auf die mögliche EU-Höchstgrenze unverändert.