Neue Regeln zur Belegfälschung: Hohe Strafen drohen

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine bedeutende Neuerung im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eingeführt: Der neue § 51b FinStrG schafft eine eigene Finanzordnungswidrigkeit für die Fälschung und Verwendung unrichtiger Belege. Diese Änderung soll die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und missbräuchlichen Rechnungspraktiken verschärfen. Doch die Regelung betrifft weit mehr als nur kriminelle Strukturen – auch reguläre Unternehmen müssen ihre Buchhaltungs- und Rechnungslegungsprozesse überprüfen, um nicht ungewollt ins Visier der Finanzstrafbehörden zu geraten.

1. Worum geht es in § 51b FinStrG?

Laut der neuen Gesetzesregelung macht sich eine Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer:

  • einen Beleg verfälscht,
  • einen falschen oder unrichtigen Beleg erstellt, oder
  • einen verfälschten, falschen oder unrichtigen Beleg verwendet,

um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.

Die Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 100.000 Euro betragen. Zudem wurde eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt.

2. Welche Dokumente sind betroffen?

Unter den Begriff der Belege fallen sämtliche geschäftsrelevante Dokumente, die als Grundlage für buchhalterische Aufzeichnungen dienen. Dazu gehören unter anderem:

✅ Rechnungen
✅ Kassenbelege
✅ Frachtbriefe und Transportnachweise
✅ Lohnabrechnungen
✅ Bankauszüge

Besonders heikel: Auch Dokumente, die nicht direkt für eine Steuererklärung verwendet werden, aber dennoch in Geschäftsprozesse einfließen, können als falsche oder unrichtige Belege gewertet werden.

3. Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Einführung des § 51b FinStrG bringt erhebliche Risiken für Unternehmen mit sich. Während die Regelung ursprünglich zur Bekämpfung von Scheinunternehmen und Umsatzsteuerbetrug gedacht war, kann sie auch reguläre Firmen treffen, wenn unrichtige Belege ausgestellt oder verwendet werden – unabhängig davon, ob eine Steuerverkürzung tatsächlich beabsichtigt war.

Besonders gefährlich ist die weite Auslegung des Begriffs „unrichtiger Beleg“.

4. Wie können sich Unternehmen schützen?

Um nicht in finanzstrafrechtliche Schwierigkeiten zu geraten, sollten Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen:

📌 Interne Kontrollsysteme stärken: Unternehmen sollten regelmäßige Prüfmechanismen etablieren, um die Korrektheit von Rechnungen und Belegen zu gewährleisten.

📌 Schulungen für Mitarbeiter: Sensibilisierung der Buchhaltungs- und Steuerabteilungen für die neuen Risiken.

📌 Sorgfältige Dokumentation: Alle steuerlich relevanten Vorgänge sollten transparent und vollständig dokumentiert werden.

📌 Rücksprache mit Steuerberatern: Unklarheiten sollten vor der Verwendung eines Belegs abgeklärt werden, um Strafen zu vermeiden.

5. Fazit

Die Einführung des § 51b FinStrG stellt eine erhebliche Verschärfung des Finanzstrafrechts dar. Während die Regelung ursprünglich als Maßnahme gegen Umsatzsteuerbetrug gedacht war, kann sie auch gutgläubige Unternehmen treffen, wenn Rechnungen oder andere Belege fehlerhaft ausgestellt oder genutzt werden. Unternehmer sollten daher ihre internen Prozesse dringend überarbeiten, um finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren.

Für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Vorschriften steht Ihnen die Kanzlei Sykora gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns um Ihre steuerliche Compliance zu optimieren.