Bei einer gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn handelt es sich um eine besondere Form der Gewinnausschüttung in Kapitalgesellschaften, insbesondere bei GmbHs. Dabei wird der Bilanzgewinn nicht gleichmäßig auf alle Gesellschafter ausgeschüttet, sondern nur bestimmte Gesellschafter erhalten eine Ausschüttung. Der verbleibende Bilanzgewinn wird im Unternehmen belassen (thesauriert) – typischerweise durch Ausweis im Bilanzgewinn oder in den Gewinnrücklagen – und steht den anderen Gesellschaftern zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung.
Das Besondere: Anders als bei klassischen „alinearen Gewinnausschüttungen“ erfolgt die rechnerische Gewinnaufteilung nicht zwingend abweichend von den Beteiligungsverhältnissen. Vielmehr ist lediglich der Zeitpunkt der Auszahlung unterschiedlich, nicht aber die Berechnungsgrundlage.
Aktuelle Einschätzung des BMF: Steuerliche Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen
Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) klargestellt, dass gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Gesellschaftsvertragliche Deckung:
Die Möglichkeit der gespaltenen Gewinnverwendung muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. -
Verhältniswahrende Gewinnverteilung:
Die rechnerische Verteilung der Gewinnanteile muss den Beteiligungsverhältnissen (z.B. den Stammeinlagen) entsprechen. -
Wirtschaftliche Begründung:
Die Entscheidung, Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter auszuschütten und die übrigen Anteile zurückzubehalten, muss nachvollziehbar begründet sein. Solche Gründe können etwa sein:-
Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Investitionen.
-
Abstimmungsverhalten und Interessenlage der Gesellschafter, z. B. wenn bestimmte Gesellschafter aktuell auf Ausschüttungen verzichten möchten.
-
Besonders wichtig ist: Jenen Gesellschaftern, die im betreffenden Jahr keine Ausschüttung erhalten, müssen für die Zukunft konkrete Gewinnvorrechte eingeräumt werden.
Rückendeckung durch deutsche Rechtsprechung
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) betont, dass eine solche Form der Gewinnverwendung weder untypisch noch unangemessen sei. Die Gesellschafterversammlung hat – sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht – die Möglichkeit, individuell über Ausschüttungszeitpunkte zu entscheiden, ohne dass dies steuerlich nachteilig wäre.
Auch in der österreichischen Fachliteratur (z. B. Wimmer, taxlex 2021/23) wird diese Sichtweise geteilt.
Ausblick: Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR)
Das BMF hat angekündigt, diese Rechtsansicht bei der nächsten Wartung der Körperschaftsteuerrichtlinien zu berücksichtigen. Eine entsprechende Ergänzung der KStR 2013, insbesondere Rz 549, ist geplant. Damit wird in Zukunft noch klarer geregelt sein, unter welchen Umständen eine gespaltene Gewinnverwendung steuerlich anerkannt wird.
Was bedeutet das für GmbH-Gesellschafter?
Für viele Unternehmen ist diese Klarstellung von großer Bedeutung. In der Praxis kann sie etwa genutzt werden, um:
-
Liquidität im Unternehmen zu halten, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen,
-
individuelle Gesellschafterinteressen zu berücksichtigen,
-
ausschüttungspolitische Flexibilität zu gewinnen.
Wichtig: Es empfiehlt sich, bestehende Gesellschaftsverträge zu prüfen und ggf. anzupassen, um die Möglichkeit gespaltenen oder alinearen Gewinnverwendungen ausdrücklich zu regeln.