offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2023 gelten folgende:
Aufstellung und Übermittlung:
Jahres- und Konzernabschlüsse sind innerhalb von fünf Monaten aufzustellen.Die Offenlegung beim Firmenbuchgericht muss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen, also bis zum 30. September 2024 für Abschlüsse zum 31. Dezember 2023.
Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie:
Temporäre Fristverlängerungen aufgrund der COVID-19-Sondergesetzgebung sind ausgelaufen und gelten für das Geschäftsjahr 2023 nicht mehr.
Neue Formvorschriften seit 1. Juli 2022:
Jahresabschlussdaten müssen in strukturierter Form elektronisch übermittelt werden, entweder als XML-Datei über FinanzOnline oder im ESEF-Format (European Single Electronic Format).
Rechtliche Grundlagen und Einreichungspflichten:
Gemäß § 277 UGB müssen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls weitere Berichte innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Firmenbuchgericht einreichen.
Der Bericht des Aufsichtsrats (falls gesetzlich oder vertraglich vorgesehen) und der Ergebnisverwendungsbeschluss sind ebenfalls einzureichen.
Unterlagen nach Gesellschaftsgröße:
Die Größe der Gesellschaft gemäß § 221 UGB bestimmt den Umfang der einzureichenden Unterlagen.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz offenlegen, während größere Gesellschaften zusätzliche Dokumente wie den Anhang und den Lagebericht vorlegen müssen.
Sanktionen bei Fristüberschreitung:
Bei Versäumnis der Neunmonatsfrist verhängt das Gericht Zwangsstrafen von 700 bis 3.600 EUR für Gesellschaften bzw. 350 bis 1.800 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften.
Diese Strafen gelten auch zusätzlich pro Geschäftsführer und erhöhen sich bei wiederholter Fristversäumnis sowie für mittelgroße und große Gesellschaften.
Besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften:
Diese müssen ihre Unterlagen gemäß dem für sie geltenden lokalen Recht offenlegen, wobei eine Veröffentlichung auch über das BRIS (Business Register Interconnection System) möglich ist, um die doppelte Offenlegung zu vermeiden.
Diese Regelungen und Fristen sollen sicherstellen, dass die Unternehmensabschlüsse transparent und fristgerecht veröffentlicht werden. Unternehmen sollten diese Fristen einhalten, um empfindliche Geldstrafen zu vermeiden. Unterstützung bei der fristgerechten und vollständigen Einreichung bieten spezialisierte Dienstleister.
Die Kundmachung der Offenlegung im Amtsblatt der Wiener Zeitung wurde 2023 abgeschafft. Nunmehr erfolgt die Offenlegung über die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (https://www.evi.gv.at/) .