Am 29. August 2023 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG als Dachdeckertätigkeit dem BUAG unterliegt.
Zudem wurde festgestellt, dass weitere Tätigkeiten wie die Montage von Sandwichpaneelen, die Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen, welche typischerweise von Spenglerbetrieben ausgeführt werden, ebenfalls in den Geltungsbereich des BUAG fallen. Diese Tätigkeiten werden den Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 lit. e BUAG zugeordnet.
Aufgrund der Feststellungen und zur Vereinfachung der administrativen Prozesse wurde am 4. Juli 2024 beschlossen, dass Spenglerbetriebe, ausgenommen Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen werden. Diese Einbeziehung erfolgt wie folgt:
Urlaubsregelung: Rückwirkend ab 1. Januar 2024 mit besonderen Übergangsbestimmungen (Details siehe unten).
Überbrückungsgeld: Ab 1. Januar 2025.
Abfertigungsregelung: Ab 1. Januar 2026.
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG): Ab 1. November 2024 (Beginn der Winterperiode).
Für überlassene Arbeitskräfte: Einbeziehung in den „Sachbereich Urlaub“ ab 1. August 2024.
Wie funktioniert der Registrierungs- und Meldeprozess:
Ab Ende Juli 2024: Aufforderung zur Registrierung der Betriebe.
Von August bis 31. Oktober 2024: Erfassung der Betriebe und Arbeitnehmer über eine neue Eingabemaske auf www.buak.at.
Von November 2024 bis 15. Januar 2025: Erstmeldung der konkreten Daten zur Zuschlagsverrechnung über das e-BUAK-Portal.
Vorabmeldung:
Vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 können Spenglerbetriebe ihre Daten über eine neue Eingabemaske auf www.buak.at vorab melden. Bereits buag-pflichtige Betriebe, die auch als Spengler tätig sind, müssen diese Ersterfassung ebenfalls durchführen.
Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub:
Ab 1. Januar 2024, sofern das Arbeitsverhältnis bereits bestand, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird der Sachbereich Urlaub rückwirkend angewendet. Übergangsbestimmungen gemäß § 43 Abs. 2 BUAG regeln die Anrechnung des tatsächlich geleisteten Urlaubsentgelts und Urlaubszuschusses. Die Meldung der tatsächlich geleisteten Entgelte und Abgaben erfolgt über das e-BUAK-Portal im Zeitraum von 1. November 2024 bis 15. Januar 2025.
Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld und Abfertigung:
Es sind keine speziellen Daten für Überbrückungsgeld erforderlich. Für Abfertigung ab 1. Januar 2026 sind die Beschäftigungszeiten bei Abfertigungsauszahlung zu melden.
Keine rückwirkende Einbeziehung für überlassene Arbeitskräfte:
Die Einbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte in den Sachbereich Urlaub erfolgt nicht rückwirkend zum 1. Januar 2024, sondern erst ab 1. August 2024. Diese Arbeitnehmer können ab dem Zuschlagszeitraum August 2024 gemeldet werden.