Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) am 19. Dezember 2024 (RV/3100544/2017) eine grundlegende Änderung in der steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) vorgenommen. Nun hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Anfragebeantwortung vom 2. April 2025 klargestellt: Diese Entgelte sind ab dem Kalenderjahr 2025 steuerpflichtig – sofern kein gesonderter Zuschlag geleistet wird.
Für Unternehmen, Personalverrechner und Steuerberater:innen ergibt sich daraus dringender Handlungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Lohnverrechnung ab Jänner 2025.
Was ist Feiertagsarbeitsentgelt und wie wurde es bisher behandelt?
Nach § 9 Abs. 5 ARG steht Arbeitnehmer:innen, die an gesetzlichen Feiertagen tatsächlich arbeiten, ein zusätzliches Entgelt für die geleistete Arbeit zu – unabhängig vom Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 ARG für den Arbeitsausfall.
In der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen als steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 behandelt – zumindest innerhalb des dort vorgesehenen Freibetrages. Diese Auslegung wurde jedoch weder einheitlich in der Fachliteratur vertreten noch jemals höchstgerichtlich bestätigt.
Neu interpretierte Rechtslage: Feiertagsarbeitsentgelt ist kein steuerfreier Zuschlag
Laut der nunmehr veröffentlichten BMF-Anfragebeantwortung folgt das Finanzministerium vollinhaltlich der Argumentation des BFG:
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Feiertagsarbeitsentgelt stellt keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG dar, sondern ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
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Ausschlaggebend ist die Bedeutung des Begriffs „Zuschlag“ – darunter versteht man nur zusätzliche Lohnbestandteile zum Grundentgelt.
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Das bloße Entgelt für Feiertagsarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit genügt nicht, um eine steuerfreie Behandlung zu rechtfertigen, wenn kein darüberhinausgehender Zuschlag gewährt wird.
Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.05.2012, 2008/13/0124).
Ab wann gilt die neue Steuerpflicht?
Laut BMF ist eine steuerfreie Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1. Januar 2025 muss dieses Entgelt verbindlich als steuerpflichtig abgerechnet werden – sofern kein gesonderter Feiertagszuschlag geleistet wird.
Empfehlung: Umsetzung und Aufrollung ab 2025
Auf Grundlage der BMF-Mitteilung ist es unbedingt anzuraten, die neue Rechtsansicht spätestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 umzusetzen. Arbeitgeber und Lohnverrechner sollten die Lohnverrechnung rasch anpassen und Aufrollungen für bereits abgerechnete Monate des Jahres 2025 durchführen.
Diese Umstellung ist essenziell, um nachträgliche Lohnsteuerkorrekturen, Nachforderungen und Strafen bei Prüfungen zu vermeiden.
Fazit: Jetzt handeln – neue Steuerpflicht für Feiertagsarbeit beachten
Die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeit wurde mit der Entscheidung des BFG und der Bestätigung durch das BMF neu definiert. Für alle Unternehmen bedeutet das:
Wer Feiertagsarbeitsentgelt ohne zusätzlichen Zuschlag bezahlt, muss diesen ab 2025 versteuern.
👉 Tipp aus der Praxis: Wird ein klar ausgewiesener Zuschlag zusätzlich gewährt (z. B. 100 % für Feiertagsarbeit), kann dieser weiterhin steuerfrei bleiben – sofern er eindeutig als solcher im Lohnzettel aufscheint.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung dieser Änderungen oder bei der Durchführung von Aufrollungen?
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei allen lohnsteuerlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig – bevor aus einer formalen Änderung ein teures Risiko wird.