Hochwasserkatastrophe 2024: Kurzarbeit möglich

Hier finden Sie eine aktuelle Info der WKNÖ:

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender, nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Im Fall einer Naturkatastrophe, etwa Hochwasser, ist Kurzarbeit ebenfalls möglich, auf Grund der Ausnahmesituation gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Die/Der Mitarbeiter:in erhält (unabhängig von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden) 88 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich am anteiligen Arbeitslosengeld.

Im Fall der Naturkatastrophe gilt eine rückwirkende dreiwöchige Antragsfrist. Der Betrieb hat eine unmittelbare Betroffenheit durch die Katastrophe im Zuge der Begehrensstellung entsprechend zu dokumentieren. Das Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit entfällt.

Die Sozialpartnervereinbarung auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen) schließt der Betrieb vor der Begehrensstellung beim AMS ab  (Mustersozialpartnervereinbarung weiter unten auf dieser Seite). Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner holt das AMS im Zuge des Bewillligungsverfahrens ein.

Der Betrieb stellt das Begehren beim AMS über das eAMS-Konto, in dem er die auf betrieblicher Ebene abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochlädt und gleichzeitig das Kurzarbeitsbegehren stellt.

Nähere Infos finden Sie in den FAQ und auch unter Kurzarbeit » Alle Details | AMS