Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen für die Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen im betrieblichen und beruflichen Kontext. Diese Änderungen basieren auf der kürzlich veröffentlichten Verordnung und betreffen vor allem die pauschale Abgeltung von Kosten durch das amtliche Kilometergeld. Doch was genau ändert sich? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Erhöhung des Kilometergeldes: Das hat sich geändert
Die amtlichen Kilometergelder, die seit dem 1. Juli 2008 unverändert waren, werden ab dem 1. Januar 2025 deutlich angehoben. Besonders für Fahrräder und E-Bikes gibt es nicht nur eine Anpassung des Kilometergeldes, sondern auch eine Anhebung der Höchstgrenze. Nachfolgend ein Überblick:
| Fahrzeugart | Kilometergeld seit 1.7.2008 | Kilometergeld ab 1.1.2025 |
|---|---|---|
| PKW und Kombi | 0,42 EUR | 0,50 EUR |
| Motorfahrrad/Motorrad | 0,24 EUR | 0,50 EUR |
| Mitfahrer | 0,05 EUR | 0,15 EUR |
| Fahrrad/E-Bike | 0,38 EUR | 0,50 EUR |
Für Fahrräder und E-Bikes wurde die Höchstgrenze von 1.500 km pro Jahr, die bis 2024 galt, auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt. Damit sollen auch umweltfreundlichere Mobilitätsformen stärker gefördert werden.
Welche Kosten deckt das Kilometergeld ab?
Das Kilometergeld ist eine pauschale Regelung, die alle mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Kosten abdeckt, darunter:
- Betriebskosten: Treibstoff, Öl, Service und Reparaturen
- Fixkosten: Versicherung, Steuern und Finanzierung
- Zusatzkosten: Parkgebühren, Maut und Mitgliedschaften bei Autofahrerklubs
- Anschaffungskosten: Auch diese sind pauschal im Kilometergeld enthalten.
Durch das Kilometergeld werden damit sämtliche Kosten für die betriebliche Nutzung von im Privatvermögen befindlichen Fahrzeugen abgegolten – unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe.
Nachweispflicht: Fahrtenbuch bleibt zentral
Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Fahrzeugs muss auch weiterhin durch ein Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Dabei sind folgende Angaben verpflichtend:
- Datum der Fahrt,
- Kilometerstand,
- Tageskilometer,
- Start- und Zielort,
- Zweck der Fahrt.
Nur so können die geltend gemachten Kilometer zuverlässig überprüft werden.
Kilometergeld nur für Privatvermögen
Das Kilometergeld gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die dem Privatvermögen zugeordnet sind. Ob ein Fahrzeug eines Selbständigen dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gilt es als Betriebsvermögen und die tatsächlichen Kosten sind anzusetzen. Liegt die betriebliche Nutzung unterhalb dieser Schwelle, bleibt das Fahrzeug Teil des Privatvermögens und das Kilometergeld kann angewendet werden.
Begrenzungen der Kilometeranzahl
Um überhöhte Ausgaben zu vermeiden, gelten folgende Höchstgrenzen für die Berücksichtigung des Kilometergeldes:
- PKW und Motorräder: Maximal 30.000 Kilometer pro Jahr.
- Fahrräder und E-Bikes: Maximal 3.000 Kilometer pro Jahr (statt 1.500 Kilometer bis 2024).
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um die Gesamtleistung der gefahrenen Kilometer handelt, sondern um den betrieblich oder beruflich genutzten Anteil.
Fazit: Einheitlicher und fairer Ansatz
Die neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen ab 2025 stellen einen wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und gerechten Handhabung dar. Mit der Erhöhung des Kilometergeldes und der pauschalen Abgeltung werden die tatsächlichen Kosten für die Nutzung von im Privatvermögen befindlichen Fahrzeugen realistisch berücksichtigt. Besonders erfreulich ist die Anhebung der Kilometerhöchstgrenzen für Fahrräder und E-Bikes – ein klares Signal für umweltfreundlichere Mobilität.