Änderung der KFZ-Sachbezüge

Für einen arbeitgebereigenen PKW, der dem Mitarbeiter auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ist ein monatlicher Sachbezug anzusetzen, der diesen Vorteil abgilt. Dieser Satz wird von derzeit 1,5% ab 2016 auf 2% der Anschaffungskosten inklusive USt und NoVA (max. EUR 960,– p.m.) erhöht. Der halbe Satz von 1% (max.  EUR 480,– p.m.) kommt bei privat gefahrener Kilometerleistung von maximal 6.000km p.a. zur Anwendung.

Ein kurzer Exkurs:

Aufgrund von wiederholten Aussagen der zuständigen Gerichte (und keiner etwaigen Klarstellung im Zuge der Steuerreform) kann aus dem Gesetzestext selbst keine ausdrückliche Verpflichtung zur Führung eines (lückenlosen) Fahrtenbuches abgeleitet werden um nachzuweisen, dass im Jahr weniger als 6.000 private Kilometer gefahren wurden und nur der halbe Sachbezug verrechnet werden muss. Ein Nachweis muss aber jedenfalls erfolgen.

 So wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass in Fällen, in denen Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der nachgewiesenen beruflich veranlassten Fahrten (z.B. durch Reisekostenaufzeichnungen, Dokumentation von Dienstreisen etc.) den in der Sachbezugswerteverordnung genannten Wert nicht überschreiten (d.h. 500 km pro Kalendermonat/6000 km pro Jahr an Privatfahrten), so reicht dies als Nachweis aus.

Damit diese Berechnung erfolgen kann, sollten aber auch in diesem Fall beispielsweise zumindest die Gesamt-Jahreskilometer und die betrieblichen Fahrten genau erfasst werden (um die Summe der Privatfahrten feststellen zu können). Liegt die Gesamt-Kilometerleistung des Jahres insegsamt unter 6000km und ist dieser Umstand dokumentiert, ist natürlich auch kein Fahrtenbuch für den Ansatz des halben Sachbezuges notwendig.

Vor allem in Zusammenhang mit der Beweisführung im Zuge von Abgabenprüfungen empfehlen wir aber trotzdem lückenlose Fahrtenbücher wie bisher zu führen, falls nur der halbe Sachbezug angesetzt werden soll.

Die obigen Werte reduzieren sich bei Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß auf 1,5% (max. EUR 720,– p.m.). Die maßgebliche Grenze richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des PKW und verringert sich zwischen 2016 und 2020 um 3 Gramm pro Jahr. Fällt der PKW im Zeitpunkt der Anschaffung unter die für das Jahr relevante CO2-Grenze und kommt somit in den Genuss der 1,5%-Begünstigung, gilt diese auch in den Folgejahren. Die im Jahr 2016 relevante Grenze von 130g CO2 pro Kilometer gilt auch für alle bereits davor angeschafften PKW – bestehende Abrechnungen sind daher ab 2016 anzupassen.

Anschaffungsjahr Maximaler CO2-Emmissionswert
2016 und früher 130 Gramm pro Kilometer
2017 127 Gramm pro Kilometer
2018 124 Gramm pro Kilometer
2019 121 Gramm pro Kilometer
ab 2020 118 Gramm pro Kilometer

Für Fahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Elektrofahrzeuge) ist in den Jahren 2016 bis 2020 kein Sachbezug anzusetzen.

Diese Fahrzeuge kommen unter Umständen auch in den Genuss den Vorsteuerabzugs.
So steht künftig für Elektrofahrzeuge bis € 40.000 Anschaffungskosten der volle Vorsteuerabzug zu. Ab Anschaffungskosten iHv € 80.000 darf keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen – d.h. im Ausmaß der Überschreitung der Grenze von € 40.000 steht kein Vorsteuerabzug zu.

Der Verbrauchswert findet sich im Zulassungs- oder Typenschein.

Bei sog. Poolfahrzeugen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2%, ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.

Parkplatz Autohandel // Auslieferung beim Hersteller