ArbeitnehmerInnenveranlagung: So holen wir Ihr Geld zurück!

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung erfolgt im Normalfall freiwillig. Das Finanzamt fordert Sie nur in speziellen Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Das ist vielen Menschen nicht bewusst. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt oftmals Geld.

Sie haben 5 Jahre Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Sie können daher heuer noch die Steuererklärungen 2010 bis 2014 einreichen.

Wer profitiert von der Abgabe einer ArbeitnehmerInnenveranlagung?

Sie sollten diese auf alle Fälle durchführen, wenn Sie

  • alleinverdienend oder alleinerziehend sind, und der Absetzbetrag nicht bei der monatlichen Lohnverrechnung abgezogen wurde,
  • einen Mehrkindzuschlag beantragen können,
  • für Kinder gesetzlichen Unterhalt zahlen müssen,
  • Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können,
  • während des Jahres von Ihrem Gehalt zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde,
  • Gehaltserhöhungen, Prämien oder Unterbrechungen während eines Kalenderjahrs haben

Bekommt man auch bei sehr geringen Einkünften Geld zurück?

Ja, wenn von Ihrem Gehalt zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde, könnte Ihnen eine Negativsteuer zustehen. Diese beträgt maximal 110 €.

Sollten Sie außerdem Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können Sie einen Pendlerzuschlag von bis zu 290 € beantragen.

Was kann man im Detail in Abzug bringen?

Je nachdem, ob man von beruflichen oder privaten Ausgaben spricht, gibt es im Steuerrecht unterschiedliche Begriffe:

1. Werbungskosten (= beruflich veranlasst)

Werbungskosten eines Arbeitnehmers haben nichts mit Marketing zu tun. Es sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind.

Das sind unter anderem:

  • Arbeitskleidung
    gilt nicht für Anzüge, Blusen, etc. Die Kleidung muss entweder eine Schutzfunktion oder einen Uniformcharakter haben. Beispiele: Schutzhelm, weißer Mantel eines Arztes, Kostüme einer Schauspielerin. Armbanduhren sind keinesfalls abzugsfähig.
  • Aus- und Fortbildungskosten
    zB: Kurskosten, Kursunterlagen, zusätzliche Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel
  • Betriebsratsumlage, Mitgliedsbeiträge von Berufsvereinigungen
  • Computer, Laptop, I-Pad, Internetanschluss
    Diese Kosten sind abzugsfähig. Es muss im Normalfall ein Privatanteil von mind. 40 % in Abzug gebracht werden. Der Aufwand muss ab EUR 400,– über die Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt werden.
  • Doppelte Haushaltsführung
    Wenn Sie einem Job nachgehen, der weit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt ist, können die Aufwendungen für die Begründung eines weiteren Haushaltes in der Nähe des Arbeitsplatzes in Abzug gebracht werden. Es wird jedoch vorausgesetz, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist (ab 120 km Distanz).
  • Fachliteratur
  • Fehlgelder einer Kassiererin
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Reisekosten
  • Provisionen bei Vertretern
  • Prozesskosten
  • Telefon und HandyFerner können bei manchen Berufsguppen anstatt der tatsächlichen Ausgaben, pauschale Aufwendungen in Abzug gebracht werden.

2. Sonderausgaben (= privat veranlasst)

Sonderausgaben sind nur im Jahr ihrer Bezahlung absetzbar. Wiederkehrende Sonderausgaben können ausnahmsweise bis zum 15.1 des Folgejahres verwertet werden.

Das sind unter anderem:

  • Renten und dauernde Lasten
    Renten sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die aufgrund eines besonderen Verpflichtungsgrundes mit ungewisser Dauer zu leisten sind (zB: Leibrenten, Rentenlegate).
  • Beiträge und Versicherungsprämien zu freiwilligen Personenversicherungen
    Absetzbar sind z.B. freiwillige Krankenversicherungen; freiwillige Unfallversicherungen; freiwillige Pensionsversicherungen; freiwillige Lebensversicherungen; freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung; freiwillige Beiträge an Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen; Beiträge an Pensionskassen, betriebliche Kollektivversicherungen iSd § 18f VAG; Beiträge an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG (Pensionskassen) Einmalerläge an Versicherungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden.
  • Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
    Aufwendungen für die Schaffung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben absetzbar.Unter Sanierungskosten fällt insbesondere:
    Austausch: aller Fenster samt Rahmen, Türen samt Türstock, Zwischendecken, Unterböden, der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches, von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere Bedienbarkeit), der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen; Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen, Umstellung auf Fernwärmeversorgung, Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes, nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasversorgung); Zusammenlegen von Wohnungen, Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen, Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen, Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden etc.
  • Aufwendungen zum Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktie
  • Kirchenbeiträge
  • Private Steuerberatungskosten
  • Bestimmte SpendenBeiträge zu Personenversicherungen (inkl. Weiterversicherungen), Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den(nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepartner bzw. für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für die Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.Zu beachten sind aber die gemeinsame Höchstgrenze bei den sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ (freiwillige Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/-sanierung), sowie die reduzierte Absetzmöglichkeit dieser Zahlungen ab einem Einkommen von € 36.400,– bis € 60.000,–. Ab einem Einkommen von über  € 60.000,– steht kein (über das Sonderausgabenpauschale hinausgehender) Topf-Sonderausgabenabzug mehr zu.

 3. Außergewöhnliche Belastungen (=privat veranlasst)

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Hier sind in den ersten drei Punkten Selbstbehalte zu berücksichtigen.

  • Krankheitskosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
  • Begräbniskosten
  • Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
  • Katastrophenschäden
  • Behinderungen ab 25%
  • Unterhaltsleistungen an auswärtige Kinder
  • Kinderbetreuungskosten

Was kostet es wenn ich einen Profi mit der Erstellung meiner Steuererklärung beauftrage?

Wir verrechnen in unserer Kanzlei EUR 75,– für die Erstellung einer einfachen ArbeitnehmerInnenveranlagung. Diese Kosten sind steuerlich abzugsfähig.

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