Berufsfotografie ist freies Gewerbe

Erst 2012 wurde die Gewerbeordnung nach langwierigen Diskussionen im Bereich der Berufsfotografie geändert. Seit diesem Zeitpunkt war es auch Inhabern des freien Gewerbes „Pressefotografie und Fotodesigner“ erlaubt, ihre Leistungen an Unternehmen zu verkaufen. Aufträge von Privatkunden (z.B. Portrait- und Hochzeitsfotografie) waren aber weiterhin ausgeschlossen. Das Gewerbe der Berufsfotografie blieb als Handwerk reglementiert. Erst nach dreijähriger selbständiger Tätigkeit im Gewerbe der Pressefotografie oder nach entsprechender Ausbildung war der Zugang zum „vollen“ Gewerbe der Berufsfotografie möglich. Es handelte sich dabei um einen Kompromiss, welcher durch Widerstand der Berufsfotografen zustande kam – es wurden Überlegungen angestellt, das Gewerbe der Berufsfotografie an keinen Befähigungsnachweis mehr zu binden, es folglich ebenfalls zu einem freien Gewerbe zu machen.

Dieser Kompromiss wurde mit Erkenntnis G 49/2013-7 des Verfassungsgerichtshofes vom 27.November 2013 – auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes – bereinigt. § 94 Z 20 der Gewerbeordnung 1994 – welche das Berufsfotografengewerbe zu einem reglementierten Gewerbe machte – wurde als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründet wurde dies damit, dass die – durch den Einzug der digitalen Fotografie seltener gewordene – Handhabung chemischer Mittel und Notwendigkeit des Wissens um spezielle Techniken bei der Fotoausarbeitung keine solchen Gefahren birgt, dass eine Einordnung als reglementiertes Gewerbe verhältnismäßig wäre. Für Konsumenten wiederum besteht gleichzeitig die Möglichkeit durch Vergleich und Vorbegutachtung der durch die Berufsfotografen angefertigten Aufnahmen, die Qualität der Tätigkeit der Berufsfotografen einzuschätzen

Die Notwendigkeit von Befähigungsnachweisen ist generell aber nur dort gegeben wo Schutz vor Gefahren erforderlich ist, für Gesundheit und Sicherheit gesorgt werden muss bzw. Konsumenten geschützt werden müssen.

Seit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vom 27.12.2013 zählt das Gewerbe des Berufsfotografen somit zu den freien Gewerben und kann ohne zusätzlich notwendige Nachweise einer Befähigung angemeldet werden.

Auf den Berechtigungsumfang bestehender Gewerbeberechtigungen (als Pressefotograf, oder als Berufsfotograf mit Einschränkungen) hat dies aber keinen Einfluss – es kommt nicht zu einer automatischen Umstellung. Bestehende Gewerbeberechtigungen müssten daher – sofern gewünscht – bei der zuständigen Behörde entsprechend umgeschrieben oder das Gewerbe neu angemeldet werden.

 

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Bildquelle: Tim-Reckmann_pixelio.de